Stadt Hilft ften Kreis Gießen.
Erscheint wöchmtUch zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. - Preis des Jahrgang« für Einheimisch. 1 ff. 42 kr., für Auswärtige i°el. de« Vorschrift«. mäßigen Postauffchlag« 1 ff. 42 kr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Brpedition (Canzleiberg Kit. B. Nr. 1).
Jfs. 3» Mittwoch den 10. Januar 1S66.
Amtlichem
T h e i l.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Zunftverhältniffe im Kreise Gießen.
Kreise Gießen von des Großherzogs
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der Schneiderzunst,
„ Schmied- und Wagner-Zunft,
„ Zunft der Sattler, Häfner, Knopfmacher und Färber,
6) der Zunft der Zimmerleute, Küfer und Dachdecker,
der Schuhmacherzunst, „ Schneiverzunft und „ Bauzunft;
IV. zu Gießen:
der Bäckerzunft, „ Schreinerzunst, „ Zunft der Spengler, Glockew
„ Bäckerzunft und
9) „ Metzgerzunft;
III. zu Grüningen:
1) der Küferzunft,
7) der JBtüurer- und Weißbinder-Zunft, 8)
der Sattlerzunft,
* Holzzunst, „ Schneiverzunft, „ Schuhmacherzunst und „ Zunft der Schmiede, Schlosser und Nagelschmiede;
II. zu Lich: der Schuhmacher- und Gerber-Zunft, » Zunft der Schlosser, Schreiner, Glaser und Drechsler,
em k n<.-aU^- ®runb ber Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 19. December 1865 zu Nr.
eJ !4030 iur öffentlichen Kenntniß, daß die Aufhebung folgender Zünfte im f " ~ "
Mcntgl. Hoheit genehmigt worden ist, nämlich: ~ ”
I. zu Allendorf a. d. Lumda:
1) * '
gicßer, Gürtler und Kammmacher und ! 4) der Hutmacher- und Strumpfweber- Zunft.
k diese Aufhebung hiermit vollziehen, bemerken wir, was die hiernach noch fortbestehenden neun Zünfte in Gießen
und die Wollweberzunft tn Allendorf a. d. Lumda betrifft, daß die desfallsige höhere Verfügung nur wegen einiger noch erforderter besonderen Ermittelungen verschoben geblieben ist.
Zugleich fügen wir zur allgemeinen Kenntnißnahme und zum Bemessen der Localbehörden folgende weitere Bemerkungen bei: a. .Junftpnöilcgifn der in Gießen einstweilen noch fortbcstehenden neun Zünfte sind, mit Ausnahme der Zimmer-Zunft, welche sich über das ehemalige Oberamt Gießen erstreckt, nur auf die Stadt Gießen beschränkt. Die betreffenden Gewerbe sind daher in den übrigen Kreisgemeindcn als freie Gcwerbe keinem Zunftzwang unterworfen.
o. Ebensowenig ist gemäß Art. 12 des Gewerbsteucr-Gesetzes vom 4. December 1860 bezüglich der Inländer der Besitz des OrtSbürgcrrechts zum Gewerbsbetriebe erforverlich.
c. Dagegen bleibt zum Betrieb der Baugewerbe nach wie vor das Bestehen einer vorgängigen Prüfung nothwendig.
Gießen, am 5. Januar 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
Zu Rr. K. G. 13.
Betreffend: Den Gewerbsbetrieb der Handelsreisenden, insbesondere derjenigen aus Oesterreich.
Gießen, am 4. Januar 1866.
Das
Groß!) ermögliche Kreisamt Gießen
an
die Localpolffei-Behörden des Kreises.
Unter Verweisung auf die Bekanntmachung im Regierungsblatt d. d. 22. December 1864 fordern wir Sie auf, inskünftige die Handelsreisenden aus Oesterreich, welche mit ordnungsmäßig von ihrer Heimathsbehördc ausgestellten Gewerbe-Legitimations- Karten versehen sind, in ihren auf deren Grund abgabefrei zuzulassenden Gewerbshandlungen nicht zu hindern.


