AnMkblsll
für bie
Stadt und -en Kreis Gießen.
«rfchemt wöchruülch zwei Mal» Mitt«sch« unb Sawftag«. — Prei« M Lehrgang« für «ütnhrtmtjch« 1 fl. 42 ft., für AuSwLrltge incl. dc« vorfchrrsi«- mifiiqen Dl>ftaofs»>aoS 1 fl. 42 fr. — »utoirt« abonnirt man sich bei allen ‘ßaÖJmtetn. — In Gießen bet der Ervedttion iSangeiberq Lit. B. Nr. 1).
J|g 4G. Samstag den 9. Juni 1866«
Brodpreise vom 13. Juni 1866 an:
4 Pfund gemischtes Roggenbrod 14'/, fr. 4 Pfund Roggenbrod 12 fr.
Sämmtliche Bäcker.
Amtlicher Th-il.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. v. Mts. an die Botentour VI bei dem Postamte Gießen die nachstehende Einrichtung erhalten bat:
Gießen, am 5. Juni 1866. Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Poststellen, von welchen auS die Botengänge stattfinden.
Wie oft und an welchen Tagen
Nach welchen Orten
Entfernung der Orte in Stunden.
Zeit
Bezeichnung der einzelnen Häuser, Höfe, Mühlen rc., reiche von den Landpostboten und bezw. Briefträgern
des Abgangs der Boten. Uhr.
des
Eintreffens der Boten. Uhr.
des Aufenthalts. Stunden.
die Botengänge stattfinven.
begangen werden, wenn Sendungen vorliegen.
überhaupt nicht begangen werden fönnen.
Gießen
VI. Botengang wöchentlich 3mal Dienstags, Donnerstags, Samstags
aus Gießen
in Rodheim a. V. B- über die Wald- wühle
in Bieber über die Obermühle , Hof Strupbach unl Hof Bubenrod
in Königsberg
„ Franfenbach
„ Crumbach
„ Fellingshausen über Rodheim a- d. B.
zurück in Gießen
17.
7.
2
17.
7.
7.
27.
VI*
VII'/,
VIII'/.
XI 17, 27. 37.
6
7.
7.
1
7.
7.
Amtmanns-Mühle, die Schmitte
Kronen - Mühle, Stein» Mühle, Stroh-Mühle
Haina.
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Bekanntmachung.
Die Haupt-Agentur Joseph Strigler'S Wittwe zu Mainz hat die dem Heinrich Ferber zu Gießen ertheilte Vollmacht zur Führung einer Unteragentur für Beföreernng von Auswanderern gefündigt. Hierdurch ist die dem Letzteren ertheilte Cone.ssion erloschen und soll die von demselben gestellte Caution zurückgegeben werden.
Ansprüche, welche der Rückgabe dieser Caution etwa entgegengesetzt werden sollen, sind innerhalb 6 Monaten bei der unterzeichneten Behörde mit einer Nachweisung darüber anzumelden, baß deßhalb bei dem zuständigen Gerichte Klage erhoben worden ist, widrigenfalls nach Ablaus dieser Frist die Caution zurückgegeben werden wird.
Güßen, den 7. Juni 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.


