Ausgabe 
3.10.1866
 
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Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. deS vorschrifts­mäßigen Postaufschlags 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

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JJu Nr. K. G. 5665. Gießen, am 24. September 1866.

Betreffend: Das Verfahren gegen Holzhauer, welche ohne erhaltenen Urlaub

und ebne begründete Ursache Arbeitstage versäumen oder die Holzhauerei verlassen.

Das

Groh her) ti gliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das in obigem Betreff von Großherzoglicher Ober-Forst- und Domänen - Direktion erlassene Ausschreiben theilen wir Ihnen in nachstehendem Abdrucke unter dem Auftrage mit, sich, insoweit es Sie angeht, bei Ausfertigung von Holzhauerlohn-Accorden danach zu bemessen.

In Verhinderung des Kreisraths :

Pietsch, Regierungs-Rath.

Zu Nr. O. F. D. D. 12902. Darmstadt, am 7. September 1866.

Betreffend: Wie oben.

Die Großherzogliche

Ober - Forst - und Domänen-Direktion

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die Großherzoglichen Forstämter.

Durch unser lithographirkes Rcseript vom 8. Jun! d. I. haben vir verfügt, in die von den Großherzoglichen Obcrförstercien abzuschließendcn Holzhauerlohn-Accorde die nachstedenden Bedingungen:

a.der Holzhauerlohn - Accord ist von sämmtlichcn Holzhauern, bei ihrer Annahme und vor ihrer Zulassung zur Holzhauerei, zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift unterwirft sich der Holzhauer allen Accordbcstimmungen und erkennt weiter an, daß ihm die in dem Accorde enthaltenen Anordnungen der Forstbehörde bekannt gemacht worden sind;

b.die Forstbehörde trifft hiermit Anordnung, im Sinne des Art. 61 Ziff. 20 des Forststrafgesetzes, dahin, daß alle Holz- Hauer während der ganzen Dauer der Holzhauerei an jedem Werktage in der Holzhauerei zu arbeiten haben und ohne dringende Verhinderung keinen Arbeitstag versäumen dürfen. Bei genügender Veranlassung kann, ganzen Rotten von der Großherzoglichen Oberförsterei, Rottmeistern vom Forstwarte und einzelnen Holzhauern von dem Rottmeister, Urlaub ertheilt werden",

in der Art aufzunebmen, daß die mit a. bezeichnete als Zusatz zur pos. 4, und die mit b. bezeichnete als Ersatz der zu streichen­den pos. 6 der Domanial-Holzhauerlohn-Aeeorte den gedruckten Formularien am Ende beizufügen sei, theils uw die der forstge- richtlichen Bestrafung des oben bezeichneten Vergehens an sich entgegenstehende Bedenken möglichst zu beseitigen, theils um die Behandlung der vorkommenden Fälle nach übereinstimmenden Formen und Grundsätzen hcrbeizuführen.

Durch Verfügung vom 28. v. Mts. zu Nr. M. d. I. 9881 hat nun Großherzogliches Ministerium des Innern genehmigt, daß die gleichen Aenderungen auch in den für Gemeindewalv vorgeschriebenen Formularien (Formular 2 zu Anl. M. pag. 741 der 3. Abth-, 2. Bandes-des IX. Buchs Hessischen Staatsrechts) vcrgcnommen werden sollen, wobei aber zu beachten ist, daß, wegen Ausfalls der pos. 1 der Domanial- Aeeortc in den Communal- Akkorden, die betreffenden Correeturen in letzteren bei den bezüglichen pos. 3 und 5 (statt 4 und 6) vorzunehmen sind.

Da die Anzahl der Communal-Holzhauerlohn-Accorde diejenigen für Domanialwald um ein Vielfaches übersteigt, und außer­dem die mit der eigentlichen Aufstellung ter Aeeordc beauftragten Großherzoglichen Bürgermeistereien nie Vorrath an Formular halten, sondern ihren Iahresbedarf hergebrachtermaßen von den in ihrem Bereich liegenden Verkaufsstellen beziehen, so scheint uns die Intention Großherzoglichen Ministeriums des Innern am zweckmäßigsten dadurch erreicht zu werden, das die beireffenden Ver-