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AnzetzeblM
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts
mäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jia 96. Mittwoch den 30. November IKWt.
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Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher T h e i l.
Gießen, am 29. November 1864.
Betreffend: Die Erhebung der Forststrafen vom 4. Quartal und der Feidstrafen von der 5. Periode 1864.
Das
GroßHerzogliche Rentamt Gießen
an
die Größtmöglichen Bürgermeistereien des Rentamtsbezirks.
Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die obigen Gelder noch bis zum 15. December an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Kosten bezahlt werden können.
L y n ck e r.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Die im December 1864 in den wuschen ZollvereinSstaaten vorzunehmende Volkszählung belreffend.
Die am 3. December d. I. vorzunehmende Volkszählung in der Stadl Gießen ist uns übertragen worden.
Die bestellten Zählungsagenten werden am 1. December den Hausbesitzern die mit fortlaufenden Nummern versehenen Zahlungslisten zustellen Die Hausbesitzer, welche so viel Zählungslisten erhalten, als Haushaltungen im Hause wohnen, behalten eine Liste für sich und stellen jedem Haushaltungsvorstand eine solche zu. Jeder Haushaltungsvorstand hat am December Morgens die Häblunasliste nach den darin enthaltenen Andeutung^ au,'s Genaueste auszufüllen und dieselbe zu unterschreiben. Noch am nam- licllen Taae 3 December Vormittags, hat der Hauseigenthümer die ihm übergebenen Zählungslisten von den in seinem Hause
tn den föhnenden 3 Tasten ctbiubolcn haben, iud)t vfync Noth ivcrbcn. „ « #
Diejenigen HauShaltungsvorstände, welche etwa nicht im Stande sein sollten, die Zahlungslisten «uszufullen, habenden Aaenten die nötbiae Auskunft zu geben, damit diese die Einträge in die Zählungslisten machen können, jn diesen Fallen ist es also erforderlich daß jeder Haushaltungsvorstand feine Dienstboten und die bet ihm wohnenden fremden Arbeiter' S^afleute re. nach ihren voMändigen Namen, ihrem Heimathsort, Vaterland, Alter, ihrer Confefsion rc. im Voraus befragt.
Alles erst dann erforschen wenn sich der Zählungs-Agent zum Abholen der Zählungslisten eingefunden hat, so wurden die Agenten Xhn« aufaebd !« ttä« Unmöglich, die mühevolle Arbeit in der gesetzten kurzen Frist zu vollenden Auch haben
dk HauShaltungsvorstände die D'enstbüäer ihrer Dienstboten und dte Aufenthaltskarten der von ihnen beherbergt werdenden Frem- den bereit zu halten, damit die Agenten nöthigen Falls Einsicht davon nehmen können. Namen,
Die Gastwirthe, welche in der Nacht vom 2. auf den 3. December Fremde beherbergen, haben nicht allem deren Aamen, Heimath, Vaterland und Geschäft, sondern auch deren Geburtsjahr und Con,ession aufzuschrelben Verlieren oder Ver-
Die nummerirten Zählungslisten sind gut aufzubewahren, und in reinem Zustande zu erhalten, weil das Verlieren oder Ver
zu gewärtigen, daß er auf las Polizeibureau geladen und dort vernommen werde. „ 6
Gießen, den 28. November 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzralhauptstadt G ß .
13 ' Nover.


