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Anzeigeblstt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

jjß 7 Samstag de« 23 Januar ,

Ämtlicher i? i) e i l.

Beknnntmachuttg,

den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden betreffend.

Nach einer unter den Reaierungcn der Zollvereinestaaten getroffenen Bereinbarung sollen vom Jahr 1864 an diejenigen Gewerbetreibenden der Zollvereinsstaaten, welche auf Grund der Verabredungen im dritten Absatz des Art. 18 des Vertrags vom 4 April 1853, di° Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvcreins betreffend (Regier.-Biatt von 1853, S. 516), in anderen Zollvereinestaaten ohne Abgabenentrichtung Waaren-Ankäufe machen, oder Waarcn-Bcstcllungcn suchen wollen, hierzu in riesen Zollvereinsstaaten auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimath- 'andes der Gewerbetreibenden ausgefertigt sind. Die Ausfertigung dieser Gewerbe - Legitimationskarten, welche für alle Zollvereins- staaten gleichmäßig und zwar nach dem nachstehend abgedruckten, mit Probe-Einträgen versehenen Formular berzustellen sind, hat von denjenigen Behörden zu geschehen, welchen conventionsrnäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht.

In Folge dieser Vereinbarung treten künftighin an die Stelle der in den §§. 47 der Bekanntmachung vom 29. December 1834 (Regier.-Blatt von 1834, S. 573) vorgeschricbenen Gewerbszeugnisse und Legitimationsscheine die oben erwähnten Gewerbe- Legitimationskarten, auf deren Grund innerhalb des Zollvereinsgebiets von Gewerbetreibenden der Zollvereinsstaaten die genannten Gewerdshantluiigen abgabenfrei vorgenommen werden dürfen, ohne daß es hierzu der Erwirkung besonderer Erlaubnisischeine in den einzelnen Vereinsstaaten bedarf. Zur Erlangung der erforderlichen Gewerbe-Legitimationskarten haben sieb diejenigen Fabrikanten, Handels- und Gewerbetreibende des Großtwrzoqthums, welche in den übrigen Zollvereinsstaaten für ihr Geschäft blos Ankäufe machen oder auf Muster, um Bestellungen zu suchen, reifen oder reisen lassen wollen, mit den nöthigen Nachweisungen, insbesondere über die Versteuerung ihres Gewerbes verseben, an das betreffende Grosiherzogliche Kreisamt zu wenden. Mit der Gewerbe-Legitl- mationskarte, für welche eine Stempelgebühr von 30 kr. zu entrichten ist, wird den Gewerbetreibenden zugleich eine Zusammen- fteHuna der Anordnungen, welche Handelsreisende außer den in Bezug auf den An- und Verkauf einzelner Maaren - Artikel etwa bestehenden Beschränkungen in den Zollvereinsstaaten zu beachten haben, eingehändigt werden.

Hierbei wird mit Bezug auf den Probe-Eintrag unter Ziffer 3 in dem nachstehend abgedruckten Formular zu den Gewerbe- Legitimationskarten bemerkt, daß in den Königreichen Preußen und Sachsen nur solche Handelsreisende auf Grund des Art. 18 bes oben angerufenen Vertrags vom 4. Avril 1853 abgabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, Geschäfte machen wollen, während die übrigen Zollvereins-Regierungen sich darüber verständigt haben, gegenseitig auch solche Handelsreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr als ein Handlungs- (Fabrik-) Hans Aufträge besorgen.

Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten und zur Nachachtung für die Behörden öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. Januar 1864.

Großherzoyliches Ministerium der Finanzen.

F. von Schenck. Göring.

$ = Gewerbe - Legitimations-Karte,

-1 gültig für das Iahe 1800 vier und sechzig.

5 3 Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung

= «= 1) seiner eigenen Drogueriewaarenhandlung daselbst;

S> ~ 2) der Drogueriewaarenhandlung N. N. daselbst, bei welcher er als Handlungscommis im Dienste

= S ~a steht;

| 1 I 3) nachstehender Handlungs (Fabrik) häuser, als:

£ g I im Gebiete des Zollvereins Maaren-Bestellungen anfzusuchen und Maaren-Einkäufe zu machen beabsichtigt, wirb hierdurch, b o« behufs seiner Gewerbslegitimation bei den Behörden Der übrigen Zollvereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb « 1 g vorgedachten Geschäft?^- im hiesigen Lanke die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind.

® j, w der häuser

« 2 Derselbe darf von den Maaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Maaren dagegen

§> = gQr nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern ^afpm

| 5 Nickt minder ist ihm verboten, Commissionen für Rechnung Anderer als ^|| genannten Geschäfts^---anfzusuchen.

» § ggej drm Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Maarenankäufen bat er die in jedem Vereinsstaate gültigen V^r»

n 2 schristen zu beachten.

£ o (Ort, Datum. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)