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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man Rd> bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JI2, 13 Samstag den 20. Februar 18G-5L
A m t l i eh e r T h e i l.
Iu Nr. K. G. 813. Gießen, am 12. Februar 1864.
Betreffend: Das Landgestüt, nunmehr die Untersuchung der als Beschäler zu benutzenden Hengste von Privatpersonen.
Das
Großherzogliche Kreisaml Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Falls Angehörige Ihrer Gemeinden im Jahr 1864 ihnen zugehörige Hengste zum Bedecken von Stuten benutzen und der deßfalls anzuordnenden Untersuchung unterwerfen wollen, so wollen Sie dieß bis zum 25. d. Mts. berichtlich anzeigen.
______________________________________________________________________K ü ch l e r.
Steckbrief.
Margaretha Badouin aus Schwabendorf, 34 Jahre alt, Größe 5' 4", Haare blond, Stirn rund, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase mittel, Mund mittel, Zähne gut, Kinn rund, Gesicht schmal, Farbe gesund, Statur mittel.
Ursache der Verfolgung: Zurücklassung ihres unehelichen Kindes ohne Sorge für Verpflegung.
Kirchhain, den 10. Februar 1864. Kurfürstliches Landraths. Amt.
__________Rohde.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere betreffend.
Die nachstehend abgedruckten Artikel 262, 263 und 264 des Polizeistrafgesctzes bringen wir wiederholt und mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung, daß das Polizei- Personal die strengste Weisung erhalten, Zuwiderhandlungen unnachsichtlick zur Bestrafung anzuzeigen. ' w
Meßen, den 18. Februar 1864. Großhcrzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Art. 2 62. Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde oder sonstigen Zugthiere jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Zuwider. Handlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft.
Art. 2 63. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jagen mit angespannten Pferden innerhalb der Orte untersagt. Beim Zusammentreffen mit andern Zugthieren und Fuhrwerken, wie bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf größeren Brücken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das vesfallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht Ist, darf nicht schneller als in kurzem Trabe ober Schritt gefahren werden. Auf Schiffbrücken oder Hängebrücken darf nur im Schritt gefahren und geritten werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Orte nicht anders als in kurzem Trabe, in kurzem Galopp oder Schritt geritten werden. Zuwiderhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft.
Art. 2 64. In engen Ortsstraßen, desgleichen beim Bergabfahren auf steilen Ortsstraßen, sowie beim Ein» und Ausfahren in oder aus Höfen oder Häusern und in Orten, wo die Passage durch den Zusammenfluß von Menschen verengt wird, darf, bei Vermeidung einer Strafe von dreißig Kreuzern bis drei Gulden, Niemand anders als im Schritt fahren ober reiten.
Die für die Provinzialhauptstadt Gießen bestehende Vorschrift, wonach Vie Dienstherrschaften verpflichtet sind, von der Auf. nähme ortsfremder Dienstboten bei uns die Anzeige zu machen, bringen wir mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung, daß Uebertretungcn nach Artikel 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft werden.
Gießen, den 12. Februar 1864. Großherzogliche Polizciverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


