KWWD
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentiich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 g. 36 kr., für Auswärtige tritt der vorfchrtfrs mäßige Postauffchlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bet allen Postämtern. — In Gießen bet der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
83. Samstag den 13. October 1864L
Amtlicher T h e i l.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Aufbewahrung feuerfangender und gefährlicher Gegenstände betreffend.
Nachdem in Folge unvorsichtiger Aufbewahrung gefährlicher Gegenstände schon einigemale Brände entstanden sind, werden die deßfalls bestehenden Vorschriften nachstehend in Erinnerung gebracht:
1) Größere Vorräthe von Hobelspähnen, Theer, Wagenschmier, Pech, Schwefel, Salpeter, Harz, Oel, Thran, Terpentin, Petroleum und dergleichen ebenso brennbaren, wie schwer zu löschenden Gegenständen, müssen an sicheren Stellen, in deren Nähe weder Fcner noch Licht gebrancht wird, aufdewahrt wervcn. Zuwiderhandlungen werden mit 1—10 st. bestraft. (Art. 151 res Poliz.-Str.-G.).
2) Wer die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit Schieß- und Spreng-Pulver erhalten hat, darf in seinem Laren höchstens zwei Pfund in wohlschließenven Gefäßen, und außerdem im Wohngebäude, nicht mehr als 10 Pfund vorräthig haben. Das nicht in dem Laden befindliche Pulver muß auf dem Speicher des Hauses, an einem verschlossenen Orte, von Feuer- stellen und Schornsteinen entfernt, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 5 — 20 fl. bestraft. (Art. 154 des Poliz.-Str.-G.).
Sollten Geschäftsleute eine größere Menge Pulver im Handel führen wollen, so müssen diese außerhalb der Stadl, in sicheren Pulver-Magazinen, aufbewahrt werden. Zur Anlegung eines solchen Pulver-Magazins ist besondere polizeiliche Erlaubniß erforderlich.
Gießen, den 11. October 1864. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
In der Nacht vom 6. aus den 7. October sind in Halberstadt aus den Schaufenstern zweier Goldarbeiter mittelst Durchschneidens der Jalousien und Eindrücken« der Fensterscheiben eine Menge werthvoller Goldwaaren gestohlen worden. Aehnliche Diebstähle sind kürzlich auch in vielen anderen Städten ausgesührt worden und es werden daher die betreffenden Gewerbtreibenven zur besonderen Vorsicht aufgefordert.
Gießen, den 12. October 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Wegen eingetretener Saatzeit sind die Tauben vom 13. October bis 6. November bei Bermeivung ver im Artikel 79 des Feldstrafgesetzes angedrohten Strafe einzusperren.
Gießen, den 11. October 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edirtallsdung.
3300) Nach einer Anzeige des Fabrikanten Ludwig Bücking zu Gießen, alleinigen Inhabers der daselbst unter der Firma „Gebrüder Bücking" betriebenen Cigarrenfabrik, ist ein von dem vorhinigen Buchbinder I. Belson dahier unterm 15. December 1863 pro medio Apiil d. I. an die Ordre von I. H. Rothschild ausgestellter Wechsel über 50 Thlr. abhan- den gekommen.
Es wird demnach der unbekannte Inhaber des in Rede stehenden Wechsels öffentlich aufgefordert, denselben binnen 3 Monaten dahier vorzulegen unter der Androhung, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist auf weiteren Antrag der Wechsel für kraftlos erklärt und dem rc. Bücking hierüber gerichtliche Urkunde ausgefertigt werden wird.
Cassel, den 29 September 1864.
Kurfürl. Hess. Sladtgericht, Abth. I. Gunckel.
vdt. Stern.
Versteigerungen.
3292) Die Lieferung der für die Hospi- taliten im Jahr 1865 erforderlich werdenden warmen Speisen, Brod, Weck, Kaffee, Brennöl, Lichter, Seife, sowie von 290 Ellen Leinwand zu Hemden, soll
Dienstag den 18. l. Mts., Vormittags 10 Uhr, im Bürgcrhospital dahier versteigert werden.
Gießen, am 10. October 1864.
Der Rechner: Wittich.


