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für die
Stadt und den Kreis Gießen. M »O. Mittwoch den 9. November 1864L
Fleischpreise vom 9. November 1864 an:
1 Pfund Kalbfleisch 9 fr.
Amtlicher T heil.
Zu Nr. K. G. 5463. Gießen, am 3. November 1864.
Betreffen- : Die Aufnahme des Erndte - Ertrags im Jahr 1864.
Das
Groß herzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherroglichen Bürgermeistereien.
Wir werden Ihnen durch die Postboten die Formularien für Aufstellung der Erndte-Uebersichteu zugehen lassen und sehen der Einsendung der Letzteren bis Ende dieses Monats entgegen. ,, . , . . Q ..
Diejenigen von Ihnen, zu deren Bürgermeistereien besondere Gemarkungen gehören, wollen die Erndte»Ertrage der Letzteren getrennt angeben.
_____________ K ü ch l e r._____________
' Gießen, am 3. November 1864.
Betreffen- : Die Verbüßung uneinbringlicher zum Abverdicnst bestimmter Felestrasposten aus dem Jahr 1863.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Mendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Frankenbach, Garbenteich, Gießen, Großen - Linden, Hausen, Königsberg, Lich, Naunheim, Nieder - Bessingen, Reiskirchen, Steinbach, Trohe, Waldgirmes und Wieseck.
Sie werden an Erledigung und Rücksendung der Verzeichnisse über den Abverdicnst uneinbringlicher Feldstrafen aus dem Jahr 1863 binnen 4 Wochen erinnert.
K ü ch l e r.
Polizeiliche Bekanntmachungen
Das Feierabendbieten in den außerhalb der Thoren der Stadt gelegenen Wirthschaften betreffend.
Da es den Polizeidienern ohne Gefährdung des Sicherheitsdienstes in der Stadt nicht möglich ist, in den vor den Thoren der Stadt gelegenen Wirthschaften Feierabend zu bieten, wie dies in den innerhalb der Thoren gelegenen Wirthschaften geschieht, so haben wir den Besitzern dieser Wirthschaften auf Grund des nachstehend abgetruckten Artikels 280 des Polizeistrafgesetzes ausgr- geben, für die Folge in ihren Winhslokalen um 11 Uhr selbst Feierabend zu bieten.
Wenn diese Winhe ihre Gäste nach erschienener Feierabendstunde nicht zum Weggehen auffordern, so verfallen sie in ernt tVl^wember 1864. Großherzogliche Poli-zeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
B Nover.
Ars. 220. Wenn Gast- und Schenkwirthe über die von der Polizeiverwaltungsbehörde festgesetzte Feierabendstunde hinan« Gästen, ohne besondere, von der Ortspolizeibehörde vorher ausnahmsweise crltjeibe Erlaubniß, in ihren Wirthslokalen noch weiter etwas verabreichen und sie nicht zum Weggehen nach erschienener Feierabendstunde aussordern, so verfallen sie m eine Geldbuße von einem bis fünf Gulden, die Gaste aber, welche über jene Stunde hinaus in dem Witthshause verbleiben und auf die Bemerkung des Wirths oder der Polizeiangestellten, .daß die Feierabendstunde erschienen sei, nicht sogleich aus dem WirthShause sich entfernen, in eine Geldbuße von dreißig Kreuzern bis drei Gulden.


