Ausgabe 
9.1.1864
 
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An unsere geehtten Abonnenten!

Durch ein Versehen sind viele Abonnements-Quittungen vom II. Semester 1864, anstatt vom I Semester 1864, von uns ausgegeben worden; wir erklären dieselben hiermit für ungültig und bitten die geehrten Abonnenten, welche solche ungültige Quittungen im Besitz haben, dieselben gegen gültige bei uns umtauschen zu wollen.

_________________________________Die Erpedition des Anzeigeblattes.

Anztigeblstt

für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postauffchlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erbedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

3 Samstag den 9. Januar

Amtlicher T h e i l.

Jlu Nr. K. G. 6204 de 1863. Gießen, am 8. Januar 1864.

Betreffend: Das Postwesen.

Das

Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir benachrichtigen Sie vorläufig, daß nach einem mit der Postvcrwaltung abgeschlossenen Vertrage vom 1. Januar 1864 an die sämmtliche Corrcspondenz der Bürgermeistereien und Ortsgerichtsvorstehern, sofern sie von den Gemeindcbeamten und Ge­meinde-Bediensteten als solche geführt wird, oder an dieselben gerichtet ist, einerlei, ob sich dieselben auf Gemeinde-Dienstsachen oder auf Partie- und Privatsachen bezieht, innerhalb des Großherzogthums Hessen und im Transit auf zwischenliegcnden andern Theilen des Taxis'schen Postgebiets ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, frei von Porto und Bestell- und Aufgabeschein-Gebühren zu befördern sind. Ebenso werden, jedoch nur innerhalb des Kreises Gießen und etwa zwischenliegenden Gebietstheilen, frei durch die Postverwaltung befördert: die Geld- und Werthsendungen bis zu dem Einzelbetrage von 300 fl., sofern dieselben nicht Zahlungen von Privaten an die Gemeindekassen betreffen, deren Einlieferung von den Schuldnern auf ihre Kosten zu geschehen hat. Endlich sind befreit von Zahlung der Landpostgebühren und der Bestellgebühren: die aus Gemeindefonvs gehaltenen Zeitungen und Zeitschriften, Regierungs- und Jntelligenzblätter.

Der Vertrag selbst wird Ihnen demnächst in besonderer Ausfertigung zugehen.

K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Nachdem der Ausschuß des landw. Vereins von Oberhessen in seiner Sitzung vom 30. Dccember v. I. beschlossen hat, auch in diesem Jahr wiederum Leute, die sich zu Baumwärtern ausbilden wollen, in das pomologische Institut nach Reutlingen mit Unterstützung aus der Vereinskasse abzusenden und zu diesem Zweck für das Büdget von 1864 400 fl. vorgesehen worden sind, so' Wird dieser Beschluß mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß nur solche Leute berücksichtigt werden können, die neben guten Schul­kenntnissen auch schon einige Kenntniß in der Behandlung der Obstbäume nachweisen können.

Der Unterricht dauert 2% Monat und beginnt Mitte Februar 1864. Bewerbungen um Zulassung zu diesem Unterricht sind unter Anfügung von Zeugnissen des Ortsvorstandes über Leumund und Befähigung in oben angegebener Richtung an den Vorstand des landw. Bezirksvereins bis längstens zum 20. d. M. einzureichen.

Laubach, den 2. Januar 1864.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen: Otto, Graf zu Solms - Laubach.