Ausgabe 
5.10.1864
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Gricheint wöchentltch zwei Mal! Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige tritt rer vorfchrtfis- mäßige Postauffchlag hinzu. Auswärts abonnirt man stch bei asten Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

SO. Mittwoch den 3. October 1864t*

P otizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

i)

Fleischtare.

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

Rindfleisch ...

Kalbfleisch.........

Schweinefleisch

Hammelfleisch .......

Schaaffleisch .

Leberwurst .

Bratwurst

Schwartenmagen ......

Blutwurst ....

geräucherter Speck

Schinken .......

Dörrfleisch . ......

für die Provinzialhauptstadt Gießen:

per PfunV ff ff

U ff

ff ff

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ft ff

ff ff

ff ff

ff ff

ft ff

ft ff

ff ff

fr. 17 14 12 10 15 14 10 16 20 24 18 30 24 22

per Pfund

Rindsfett ,,

Nierenfett » «

Schweineschmalz »

desgleichen ausgelassenes

B r o d t a r e.

Pfund

2/ ordinäres f 7, Gerste- und / faeftfbcnb

4i Brod aus I % Korn-Mehl i De,K9cnD . . .

2/ gemischtes i 7, Waizen- und / b <, > -

4\ Brod aus ) % Korn-Mehl I . . .

Loth Quint

5 1 Wasserwcck

4 2 Milchbrov .....

2) Für die andern Städte und Orte des Kreise« ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr.

16

20

24

26

ft.

5

10

6

12

1 r

Sinnt erfuws: Bet einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 17, Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlichsr Theil.

Gießen, am 3. Moder 1864.

Betreffend: Die Erhebung der Ende September d. I. fällig gewordenen

Holz- und Heugrasgeiber.

Das

Hroffheriogliche Rentamt Gießen

an

die GroßherzogUchen Bürgermeistereien des Rentsmlsbezirks.

Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle befannt machen zu lassen, daß Die obigen Gelder binnen 8 Tagen an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Kosten bezahlt werden können.

L Y n ck e r.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Nachdem man wahrgenommen, daß Buchhändler und Buchbinder ungestempelte auswärtige Kalender als Geschäftsartikel führen, sehen wir uns veranlaßt, die betreffendenven Geschäftsleute auf ote bestehende gesetzliche Bestimmung aufmerksam zu machen, wonach es ebensowohl untersagt ist, ungestempelte auswärtige Kalender abzusetzen, als solche in den Läden zum Verkaufe aufzu­stellen. Der Ankauf solcher ungestempelter auswärtiger Kalender ist ebenfalls verboten.