Ausgabe 
14.1.1863
 
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Bekanntmachung.

Auf Antrag des Gemeinderaths der Stadt Gießen wird verordnet:

1) die Abfuhr von Sand aus der städtischen Sandgrube am Schiffenberger Wege darf bis zum 1. März 1863 nur an Len drei hierzu bestimmten Wochentagen, nämlich Montag, Mittwoch und Freitag, stattstnden.

2) Zuwiderhandlungen werden nach Art. 33 pos. 4 des Feldstrafgesetzes bestraft.

Gießen, den 6. Januar 1863. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r. (67)

Betreffend: Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch.

Großherzogliche

Gießen am 11. Januar 1863.

Das

Landgericht Gießen an

die Grostherzoglichen Brtsgerichte des Bezirks.

Das mit dem 1. Januar laufenden Jahres in Wirksamkeit getretene allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt unter anderm: Bei jedem Handelsgerichte, als welches bis auf weitere Anordnung die betreffenden Landgerichte fungiren, ist ein Handels- Register zu führen, in welchem die tn dem Gesetze ungeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.

Um dieser gesetzlichen Bestimmung unsrer Seits nachkommen, um insbesondere auch seiner Zeit die betreffenden Individuen zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeit in Bezug aus den Eintrag in das Handels-Register geeignet anhalten zu können, werden Sie hier­mit aufgeforvert, binnen 8 Tagen zu berichten:

1) welche Kaufleute in Ihren Gemeinden wohnen.

Als Kaufmann wird jeder betrachtet, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt. Dahin gehören denn auch Frauen, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreiben.

Diejenigen Frauen eines Kaufmanns, die ihrem Ehemann nur Beihülfe in den Handelsgewerben leisten, flnd dahin nicht

In Ihren Berichten erwähnen Sie der Trödler, der Höcker, der Haustrer und überhaupt dergleichen Handelsleute von gerin­gerem Gewerbsbetriebe, der Wirthe, gewöhnlicher Fuhrleute und überhaupt solcher Personen nicht, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handelsbetriebs hinaus geht, weil Vie hier gemeldeten Personen in das Handels-Register nicht eingetragen werden.

2) Welche Procuristen tn Ihren Gemeinden vorhanden sind.

Procurist ist derjenige, welcher von dem Eigenthümer einer Hanvelsniecerlegung (von dem Principal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung Handelsgeschäfte zu betreiben und per pro cura die Firma zu bezeichnen

3) Welche Handelsgeschäfte in Ihren Gemeinden vorhanden sind, seien cs nun

a) offene Gesellschaften, d. h. solche, wobei zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bet keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögens-Einlagen beschränkt ist, oder

b) Kommanditgesellschaften, d. h. solche Gesellschaften, wo bei einer unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebene Handelsgewerbe sich nur mit Vermögens-Einlagen betheiligen, während bei einer oder mehreren andern Gesell­schaften die Betheiltgung mcht in dieser Weise beschränkt ist, oder

e) Actiengesellschasten, v. h. solche Gesellschaften, bei denen sich die sämmtlichen Gesellschafter mit Einlagen betheiliqen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. U v 0

P l o ch.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Bei dem Brande in der Hofraithe des Christian Löber I. (am 10. v. Mts.) ist eine neue große Stall-Latern e und ein eichener Zuber mit drei eisernen Reifen stehen geblieben.

Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 13. Januar 1863. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

Die Besetzung einer Sackträgerstelle bei der Stadt Gießen.

110) Wer vorbemerkte Stelle zu über­nehmen wünscht, hat sich innerhalb 3 Tagen bei uns zu melden.

Gießen, den 13. Januar 1863.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

Versteigerungen.

Die Versteigerung von Arbeiten bei der Stadt Gießen.

81) Donnerstag den 15. Januar 1863, des Vormittags 9 Uhr,

sollen auf hiesigem Rathhause Erdarbeiten, veranschlagt zu 406 fl. 13 fr., in mehreren Loosen an den Wenigstsordernden vergeben werden.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden zu veröffentlichen.

Gießen, den 9. Januar 1863.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________Vogt.___________ Versteigerung von Straßenarbeiten.

74) Die zur Unterhaltung der Staats­straßen in dem Baubezirk Gießen für das Jahr 1863 erforderlichen Arbeiten, bestehend