für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
44. Mittwoch den izt. Januar 1863*
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptftadt Gießen:
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen, Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
F l e i s ch t a r e.
2) Für die
ist der Laib Brod
per Pfund fr.
„ „ 17
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ff tr 18
tr tt 12
tr tr 10
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ff tf 20
tf tr 30
„ „ 26
per Pfund
Rindsfett „
Nierenfett „
Schweineschmalz . । „
desgleichen ausgelassenes „ „
B r o d t a r e.
Pfund
2( ordinäres i Gerste- unb / , - , . . . .
4i Brod aus ( % Korn-Mehl j bestehend . . .
2( gemischtes Waizen- und h . . .
4s Brod aus j y2 Korn-Mehl \ befie9eni) . 4 .
Loth Quint
5 — Wasserweck ..........
4 — Milchbrod ...........
andern Städte und Orte des Kreises
und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
kr. 20 24 24 28
fr.
61 12z
7
14
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/. Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
Gesetz,
die Beweiskraft der Grundbücher in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein w. re.
Da das Gesetz über Erwerbung des Gemeindeeigenthums vom 21. Februar 1852 im Art. 36 Abs. 2 bestimmt, daß die aus einem auf Parcellenvermessung beruhenden, legalisirten Grundbuche und aus den dazu gehörigen Karten hervorgehenden Angaben über die Lage, Größe und Begrenzung der einzelnen Grundstücke in diesen Beziehungen nach Ablauf von zehn Jahren unter Ausschluß des Gegenbeweises unbedingte Beweiskraft haben sollen, soweit nicht die betreffenden Angaben durch gerichtlich erhobene Klagen vorher angefochten worden sind, es aber als wünschenswerth erscheint, daß diese mit dem Schluffe des gegenwärtigen Jahres ablaufende zehnjährige Frist um zwei Jahre verlängert werde, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
Art. 1. Die im zweiten Absätze des angeführten Art. 36 bestimmte zehnjährige Frist wird bezüglich derjenigen Grundbücher, bei welchen jene Frist vor dem 1. Januar 1865 ablaufen würde, bis zu diesem Zeitpunkte unerstrecklich ausgedehnt.
Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem es im Regierungsblatte erscheint.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. Dcccmber 1862.
(L. S.) LUDWIG. v. Lindelof.


