Art. 24. Wer in einer Druckschrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatsangehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens over zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze Klassen von Staalseinwohnern geeignete Nachrichten oder Gerüchle zu diesen Zwecken ausstreut, oder wer in sonstiger Weise in einer Druckschrift einzelne Klassen von Slaatsangehörigen zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden, und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 25. Wer in einer Druckschrift die Religion oder Sittenlehren überhaupt oder die Lehren, Einrichtungen oder Gebrauche einer im Staate anerkannten oder geduldeten Rcligionspartei oder die Gegenstände ihrer Verehrung durch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtung herabwürdigt, oder zur Verfolgung einer solchen Rcligionspartei auffordert, soll mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten oder Correctivnshaus bis zu achtzehn Monaten bestraft werden.
Macht sich ein Religionsdiener oder öffentlicher Lehrer eines Vergehens dieser Art schuldig, so kann die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Corrcctionshaus erhöht werden.
Art. 26. Wer in einer Druckschrift solche religiöse Meinungen oder Lehren verbreitet, durch welche die Verletzung der Gesetze, der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten für erlaubt erklärt wirb, soll zu Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden und CorrectionShausstrafe bis zu achtzehn Monaten verurthcilt werden. . ,
Hat er für die Lehren oder Meinungen Anhänger geworben, um deren Befolgung im bürgerlichen Leben zu bewirken, so tritt neben einer Geldstrafe von fünfzehn bis fünfhundert Gulden, CorrectionShausstrafe von ein bis drei Jahren ein.
Art. 27. Wer in einer Druckschrift durch unzüchtige Darstellungen die Sittlichkeit verletzt, soll zu Geldstrafe von zehn bis
einhundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten, over CorrectionShausstrafe bis zu sechs Monaten verurtheilt werden.
Art. 2 8. Wer in einer Druckschrift zu einem Aufruhr bestimmt und deutlich aufgefordert hat, oder wer in einer solchen
in der bestimmten Absicht, einen Aufruhr zu verursachen, abergläubische Prophezeiungen ober falsche Nachrichten, die eine solche Zu
sammenrottung zu veranlassen geeignet sind, verbreitet hat, soll bestraft werben:
1) wenn der Aufruhr wirklich erfolgt ist, als dessen Anstifter;
2) außer diesem Falle nach den Bestimmungen des Artikels 155 des Strafgesetzbuchs.
Art. 2 9. Wer in einer Druckschrift die Staatsbehörden oder öffentlichen Kircheubchörven im Allgemeinen oder Einzelne der- selben oder deren Verfügungen, wer eine der Kammern der Ständcversammlung oder einen Ausschuß derselben, die Großherzoglichen oder verbündeten Truppen im Allgemeinen oder einzelne Abtheilungen derselben, ein Schwurgericht durch Schmähung, herab- würdigenden Spott oder durch Behauptung erdichteter oder entstellter Thatsachen beleidigt ober dem Hasse aussetzt, soll mit Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden und Gefängniß von einem bis zu drei Monaten, oder Correctivnshaus bis zu neun Monaten bestraft werden.
Wenn die Beleidigung den im Artikel 31 bezeichneten Charakter annimmt, so tritt die dort angedrohte Straft tut.
Die in diesem Artikel bezeichneten Vergehen dürfen nur auf Klage des beleidigten Theils oder auf Verlangen der ihm vorgesetzten Behörde bestraft werden; die Vergehen gegen eine der Kammern der Ständeversammlung oder einen Ausschuß derselben, sowie gegen ein Schwurgericht: auf Klage des beleidigten Theils, in Ermangelung des betreffenden Schwurgerichts: des Ministeriums
Art. 30. Wer in einer Druckschrift einen Staats- ober öffentlichen Beamten, einen öffentlichen Diener der Kirche, einen Militär, einen Gefchwornen, einen Gendarmen oder obrigkeitlichen Diener in Beziehung auf dessen Dienstverrichtungen durch herab- würdigende Worte beleidigt, soll mit einer Geldstrafe von fünf bis einhundertfünfzig Gulden und Gefängniß von acht Tagen bis drei Monaten, oder Corrcctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Wenn die Beleidigung den im Artikel 31 bezeichneten Charakter hat, so tritt die dort angedrohte Strafe ein. Bei Zumessung dieser Strafen haben die Gerichte, neben der Schwere der Beleidigung an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen.
Die in diesem Artikel bezeichneten Vergehen dürfen nur auf Klage des beleidigten Theils oder auf Verlangen der ihm vorgesetzten Behörde bestraft werden, die Vergehen gegen Geschworne nur auf deren Verlangen.
Art. 31. Wer in einer Druckschrift eine Person einer bestimmten unsittlichen ober verbrecherischen Handlung beschuldigt, welche, wenn sie wahr wäre, dieselbe in der öffentlichen oder ihrer StandeSgenossen Meinung verächtlich machen oder heravsetzcn würde, soll mit Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden und Gefängniß biS zu drei Monaten, oder CorrectionShaus bis zu zwei Jahren bestraft werden.(Fortsetzung folgt.)
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
2195) Die am 26., 27. und 28. d. Mts. abgehaltene Wahl von 20. Wahlmännern für die Gemeinde Gießen zum Behufe der Wahl eines Abgeordneten hat keine Gültigkeit, weil nicht 2/s der Stimmberechtigten gewählt haben. Es soll darum am
4. und 5. September, Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr, sowie am
6. September, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, eine anderweite Wahl in dem Rathhaussaale vorgenommen werden. Alle stimmberechtigte Staatsbürger werden daher eingeladen, an tem genannten Termin persönlich sich einzufinden und ihre Stimmen abzugeben.
Gießen, am 28. August 1862. Die Wahl-Commission:
Der Bürgermeister: Die Ortsvorstands-Mitglieder:
Vogt. L. Th. Felsing,
I. PH. Möhl.


