AlyeigMlt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 70. Samstag den 30. August 1S62*
Brodpreise vom 30. August 1862 an:
4 Pfund Roggenbrod 13% fr. 2 Pfund Roggenbrod 6% fr. 4 Pfund gemischtes Roggenbrot» 15 fr. 2 Pfund gemischtes Roagcnbrod 7% fr.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Presse betreffend.
(Fortsetzung.)
Art. 14. Wer in einer Druckschrift ein anderes Mitglied des Großherzoglichen Hauses schmäht, oder der Geringschätzung preiszugcben sucht, wird mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten oder mit Correctionshaus bis zu achtzehn Monaten bestraft.
Art. 15. Wer in einer Druckschrift das Haupt eines auswärtigen Staates beleidigt, verspottet oder schmäht, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft.
Art. 16. Wer in einer Druckschrift die bei dem Großherzoglichen Hofe accreditirten diplomatischen Agenten auswärtiger Staaten in tiefer ihrer Eigenschaft beleidigt, verspottet oder schmäht, wird, insofern die Handlung nicht als ein schwereres Der- brechen oder Vergehen einer höheren Strafe unterliegt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Im Falle der Verläumdung findet Bestrafung nach Artifel 31 gegenwärtigen Gesetzes statt.
Art. 17. In den Fällen der Artikel 13, 14 findet die strafrechtliche Verfolgung nur auf Verlangen des Ministeriums der Justiz, und in den Fällen der Artifel 15 und 16 auf Verlangen der Staatsregierung statt.
Art. 18. Wer in einer Druckschrift die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Regierungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums oder die Heiligkeit des Eides angreift, oder mit Spott oder Verachtung behandelt, wer Handlungen, welche in den Gesetzen als Verbrechen oder Vergehen bezeichnet sind, zu rechtfertigen sucht, soll mit Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden-
Art. 19. Wer in einer Druckschrift zur Wicersctzung oder zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit auffordert oder anreizt, wird mit der im Artikel 18 angetrohten Strafe belegt.
Art. 20. Wer in einer Druckschrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert, um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer einzuwirken, soll mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden und mit Gefängniß von einem bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden.
Art. 21. Wer in einer Druckschrift Militärpersonen von den Großherzoglichen oder verbündeten Truppen auffordert oder anreizt, den Befehlen ihrer Vorgesetzten nicht zu gehorchen, oder wer in sonstiger Weise, namentlich durch absichtliche Erregung von Unzufriedenheit mit ihrem Stande oder den militärischen Einrichtungen, es versucht, dieselben von ihren militärischen Pflichten ab- wendig zu machen, wird, insofern die Handlung nicht als ein schwereres Verbrechen oder Vergehen einer höheren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zweihundertfünfzig Gulden und mit Gefängniß bis zu drei Monaten, ober Corrections- Haus bis zu einem Jahre bestraft. • ,
Art. 2 2. Wer in einer Druckschrift zu einer Bewaffnung zu ungesetzlichen Zwecken auffordert, ist mit Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß von ein bis zu tret Monaten, oder Correctionshaus bis zu einen Jahre zu bestrafen.
Art. 2 3. Wer in einer Druckschrift Fabrikanten, Buchdruckerei-Jnhaber, Handwerksmeister oder sonstig.! Besitzer von Unternehmungen, bei welchen Arbeiter beschäftigt sind, zu gemeinschasilicher Einstellung des Geschäftes, ferner, wer in einer Druckschrift Fabrik- oder sonstige Arbeiter, namentlich Buchdruckercigehüls.n oder Handwerksgesellen zu gemeinschaftlicher Einstellung ihrer Arbeiten auffordert oder anreizt, soll mit Geldstrafe von zehn bis fünf und siebenzig Gulden und mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden.


