Ausgabe 
29.3.1862
 
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Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung von dem unterzeichneten Königlich Preußischen Bevollmächtigten ausgefertigt und gegen eine gleichlautende Erklärung des Schweizerischen Bundesrathes ausgewechselt worden.

Also geschehen in Bern den 10. Oktober 1860.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte,

sign. K a m p tz.

Formular A.

Dem N. N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (ansässig) ist, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbs. legitimation bei den einschlägigen Behörden (des Königreichs Preußen, des Kantons Zürich) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.

Dieß Zeugniß ist gütig auf Monate.

Ort, Datum und Firma der Behörde.

Personal-Beschreibung und Unterschrift des Inhabers.

Formular B.

Dem N. N., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. etablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des N. N. steht, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation bei den einschlägigen Behörden (des Königreichs Preußen, des Kantons Zürich) bescheinigt, daß vas ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.

Dieß Zeugniß ist gütig auf. Monate.

Ort, Datum und Firma der Behörde.

Personalbeschreibung und Unterschrist

des Inhabers.

Formular C.

Dem N. N., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. N. zu N.) wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten von der (Königlich Preußischen Regierung zu Düsseldorf) unter dem ten ausgefertigten GewerbclegitimationS - Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in dem (Konton Zürich) für das von ihm (seinem ebengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.

Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für andere als seine eigene'(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.

Gegenwärtige Ermächtigung ist gütig auf die Dauer von Monaten, also bis zum

Ort, Datum und Firma der Behörde.

Personalbeschreibung und Unterschrift

des Inhabers.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Feldstrafen-Erhebung bei dem Rent­amt Gießen.

782) Die Feldstrafen von der I. Periode l. I. können vom 1. bis 15. k. Mts. an den Zahltagen: Dienstags und Sam­stags, ohne Kosten bezahlt werden.

Gießen, am 28. März 1862.

Großherzogliches Rentamt Gießen. _______________Melchior.__________

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.

386) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Juli, August, September, October, November und Decembcr 1861 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 1. bis 20. März v. I. dieselben cin- zulöscn oder zu prolongier«, als sonst deren Versteigerung am 12. Mai v. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgcnommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizu- messen, wenn sie ihre Pfänder erst im Der-1

steigerungstermin gegen baare Zahlung ein­lösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreisamts, bezirks werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 20. Februar 1862.

Die Pfandbausverwaltung.

Bieler. Pfeil.

Versteigerungen.

800) Die Anfuhr von 383 Cubikklftrn. Füllgrund vom Cöln-Gießener Bahnhof auf die neue Straßenlinie wird

Freitag den 4. April d. I., Vormittags 9 Uhr, im Rathhause an Den Wenigstfordernven öffentlich versteigert.

Gießen, den 28. März 1862.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen Vogt.

799) Die auf dem Schoorwege vom Neuenweger- nach dem Seltersthor befind­lichen Lindenbäume sollen

Freitag Den 4. April 1862, Nachmittags 3 Uhr, öffentlich an den Meistbietenden an Ort und Stelle versteigert werden. Der Anfang wird am Neucnwcgerthor gemacht.

Gießen, den 28. März 1862. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

Versteigerung von Bauarbeiten.

744) Montag Den 31. d. Mts.,

Des Vormittags um 10 Uhr, sollen auf der Großherzoglichen Bürgermei- fieret zu Dorf-Gill nachstehende Bauarbeite» an Den Wenigstnehmenden versteigert wer- den, als:

Chaussir- und Pflasterarbeit, ver­anschlagt zu . . . . . . 139 fl.

die Herbeifuhr von Materialien', veranschlagt zu 30 Weißbinderarbeit am Schulhaus, veranschlagt zu 24

Dorf-Gill, den 17. März 1862. Großherzogliche Bürgermeisterei Dorf-Gill.

K n ö p p e r.