Jtß. 26.

Samstag »en 2». März

1862.

für die

Sta-t und den Kreis Gießen

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige tritt der »orsckrifts- mäßige Pvstaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Bekanntmachuilg,

Abschluß einer Uebereiukunst mit der Schweiz wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbesteuer betreffend.

Nachdem das Großherzogthum Hessen der nachstehend abgedruckten, Mischen der Königlich Preußischen Realer,,na Schweizerischen Bundesrath getrofffnen Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewc besteüer beT getreten ist, so wird dies zur Wissenschaft und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gewerbesteuer bei.

Darmstadt, den 11. März 1862.

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.

v. D a l w i g k.

On. Neid Hardt.

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§. 1. Fabrikanten und Kaufleute aus Preußen, sowie Handelsreisende jener Fabrikanten oder Kaufleute .» -t. Hnmathslande ,n emer dieser Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der competenten Behörde iu bi fern Stf L^ Meldung abgegeben haben, können in den nachbenannten Kantonen der Schweiz nämlich - äüriri- ». Zweck ihre An-

Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhode st St ^Gallen^ s//"^ Nidwalden, Tesstn, Waadt, Neuenburg und Genf, ohne Entrichtung einer besonderen Patent- oder sonstigen Gewerbcheuer ^UXQau'

1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe machen und 9 C|t

ohne Waarenmuster, Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit sich fuhren zu dürfen

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§ 2- Zum Beweise, daß das Recht, den einen' oder den anderen der voraedachten ... i.

sei, soll bezüglich der Preußischen Unterthancn die Vorzeigung eines für das laufende Jahr gütigen Legittmationssch^Z anliegenden Muster unter A (für Fabrikanten und Kaufleute) und unter B (für UUf *

scheu Angehörigen die Vorzeigung eines von der zuständigen Heimathsbehörde nach den ebengenannten Mustern A® unb B

für das laufende Jahr gütigen Legitimationsscheines angesehen werden. eorngenannren Mustern A und B ausgestellten

§. 3. Die im §. 2 gedachten Urkunden werden die Personalbeschreibung und die Namensunterschrift des

wnb mit dem Stempel oder Siegel derjenigen competenten Behörde, welche sie ausgefertigt hat, versehen werden $ & * U

§. 4 Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für das laufende Jahr soll den Preukisckten Unter C iVSiT Ä e ^"g'hbr'gen der bezeichneten Kantone der Schweiz, welche in ihrer Heimath eines oder mehrere drr im §. 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausuben, und welche in den bezeichneten Kantonen der Schweiz und resp in Preusten iX £ ben Nr. 1 und 2 d.s §. 1 gedachten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identitätanerfannt fein to7rb e n steuerfreier Gewerbeschein nach dem angeschlossenen Muster C von der competenten Behörde ausgefertigt werben. & ""

r §; 5' Die Inhaber eines gemäß vorstehenben §. 4 ausgefertigten Gewerbescheines ftnb gehalten, denselben vorrureiaen fn oft sie bazu von ben competenten Behörben ober Beamten werden aufgefordert werden. ~ ; $ ieQEn' fo

§. 6. Das gegenwärtige Uebereinkommen kann von jedem von beiden Theilen jederzeit gekündigt werden

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