Ausgabe 
29.1.1862
 
Einzelbild herunterladen

vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Contraventions-Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an welchem die Contravention constatirt wurde, spätestens am Vormittage des folgenden Tages an die kompetente Polizei-Behörde eingesandt werden muß.

§. 23. Die Großherzoglichen Polizei-Beamten sind verpflichtet, auf Erfordern der Bahn-Polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahn-Polizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahn-Polizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizei-Beamten bei der Ausübung ihres Amtes Assistenz zu leisten, soweit dies der Umfang ihrer Amtswirksamkeit und' die den Bahn-Beamten obliegenden besonderen Pflichten zulaffen.

§. 24. Das Bahnpersonal -wird angewiesen, sich aufs strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten und dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und soweit die Erfüllung der ihm auferlegten Amtspflicht es zuläßt möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten, auch sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sollen ernst gerügt und nach Befund mit Entfernung vom Dienste geahndet werden.

§. 25. Ein Abdruck dieser Polizei-Verordnung, desgleichen die Fahrpläne, die Fahr- und Frachttarife der Eisenbahn und ein Beschwerdebuch, sowie ein besonderer Abdruck der rücksichtlich des Benehmens der Eisenbahn-Beamten im §. 24 verordneten Bestim­mungen, sind in den Passagier-Zimmern aller Stationen auszuhängen.

§. 26. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 31. December 1861.

Aus Allerhöchstem Auftrag:

Großherzogliches Ministerium des Jiulern.

v. D a l w i g k.

Zimmermann.

Bekanntmachung,

die Organisation der Landpost in der Provinz Oberhessen, hier insbesondere im Kreise Gießen, betr.

Das Institut der Landpost soll mit dem 1. Februar l. I. in der Provinz Oberhessen in's Leben treten. Wir bringen die bezügliche Organisation der neuen Botenbezirke und die Zutheilung der einzelnen Orte zu den entsprechenden Expeditionen, sowie die Einrichtung des Runvgangs, soweit es den Kreis Gießen betrifft, gemäß §. 4 der im Regierungsblatt Nr. 8 von 1861 bekannt gemachten Uebereinkunft vom 19. Januar 1861, in der beiliegenden tabellarischen Extra-Beilage zu diesem Blatte zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 25. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

'_____________________________________________________________K ü ch l e r._____

Polizeiliche Bekanntmachung.

Das Tabakrauchen im Theater betreffend.

Es wird wiederholt bekannt gemacht, daß das Tabakrauchen im Theater bei einer Strafe von 20 fr. bis 1 fl. untersagt ist. Gießen, den 28. Januar 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

132) Nachstehende städtische Gelder:

1) Schulgelder aus den städtischen Schulen und der Realschule pro IV. Quartal 1861,

2) von Öbststämmchen, Waldnebennutzungen, Holz für den Tarifpreis, Octroi, Baumaterialien, Pacht von Gelände auf der Stephansmark, Gras von Wegen und Böschungen, Schulstrafen pro III. Quar­tal 1861 und nachträgliche Communalsteuern für 1861,

können in den ersten acht Tagen ohne Kosten zur hiesigen Stadtkasse bezahlt werden.

Gießen, am 16. Januar 1862. Der Stadt-Einnehmer:

Enders.

Edictalladung.

182) In Sachen des Jacob Kraus­grill zu Nieder-Weisel, Klägers, gegen Ludwig Velten von Lang-Göns, der­malen in Australien, Beklagten,

wegen Forderung, wird dem unbekannt wo? abwesen­den Beklagten hierdurch eröffnet, daß der Kläger unter dem 13. Januar l. I. eine Klage hier einreichte, worin er den Kauf­preis für einen ihm am 1. Oktober 1860 verkauften Goldminen-Antheil in Australien mit vierhundert achtzig Gulven nebst 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar l. I. und Ersatz der Prozeßkosten in Anspruch nimmt. Die

Einsicht der Klage ist in der Registratur unterfertigten Gerichts gestattet und ergeht an den Beklagten die Aufforderung, sich darauf innerhalb einer Frist von neun Mona­ten selbst oder durch einen genügend Bevoll­mächtigten, bei Meldung der Annahme des Eingeständnisses des thatsächlichen Inhalts und des Ausschlusses mit Einreden, zu er­klären. Weitere Verfügungen in dieser Sache werden nur durch den Anschlag an die Gerichtsthüre bekannt gemacht.

Gießen, den 21. Januar 1862.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Bott,

Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Versteigerungen.

185) Montag den 3. Februar, Vormittags 10 Uhr, werden in der Gendarmerie-Caserne dahier zwei ausrangirte Dicnstpferde gegen baare Zahlung öffentlich versteigert.

Gießen, den 27. Januar 1862.

Großherzogliches Gendarmerie - Divisions- Commando Oberhessen.

v. Hombergk, Rittmeisten_____

184) Die Schulscheuer in Groß-Alten- städten bei Hohensolms, 36 Fußlang, 26 Fuß tief, bis unter Dach 20 Fuß hoch, mit mehreren Scheidewänden und großem