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für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 kr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Aüswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
V. Mittwoch den 29* Januar 1862.
Fletschpreise vom 29. Januar 1862 an:
1 Pfund Ochsenfleisch 17 kr.
Amtlicher Theil.
Verordnung,
die polizeiliche Aufsicht über die Cöln - Gießener Eisenbahn, insoweit sie die Provinz Oberheffen berührt, betreffend.
(Schluß.)
§• i2- Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, die von den Reisenden geführten Schießgewehre zu untersuchen.
§• t3. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupees, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den von der Direction getroffenen Anordnungen gestattet wird, ist verboten.
§• 14- 3" ven Personenwagen dürfen Reisenre Hunke und andere Thiere nicht mit sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belästigt werden.
§. 15. Trunkene Personen dürfen zur Mitfahrt nicht zugelassen werden. Sind solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen. Ein Gleiches findet statt, wenn sie in den Bersammlungssälen oder auf den Bahnhöfen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz des etwa bezahlten Personengelves.
§. 16. Willkührliches Aussteigen und Einstcigen in einen andern Wagen, als den angewiesenen, sowie das Klettern über die Seitenwände der offenen Wagen ist verboten; ebenso ist es verboten, während der Zug sich in Bewegung befindet, eigenmächtig die Wagenthuren zu offnen oder auszusteigen. Nur auf der Seite der Aus- und Einstcigebühne ist das Aus- und Einstcigen erlaubt. Einzusteigen, wenn sich der Wagenzug schon in Bewegung gesetzt hat, oder gar dem Wagenzuge nachzulaufen, oder bei der Ankunft auszusteigen, ehe der Zug stillhält und die Wagenthuren geöffnet sind, ist verboten.
§• l.7- Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-Polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.
§. 18 Sichtlich Kranke, sowie solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden wurden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupee für sie gelöst wird oder alle Reisenden in dem betreffenden Coupee sich für die Mitnahme erklären.
, Wer den Bestimmungen der §§. 1 bis 8, sowie der §§. 11 Lis 14, 16 und 17 zuwiderhandelt, soll, neben der
Haftbarkeit für etwa verursachten Schaden, mit einer Polizcistrafe von 1 fl. 45 kr. bis 15 fl. belegt, Übertretungen der §§. 9 unb 10 aber, insoweit nicht der Thatbestand eines nach den bestehenden Strafgesetzen, insbesondere dem Gesetze vom 15 Mai 1852, bie den Eisenbahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu bestrafenden Verbrechens oder Vergehens begründet ist, neben Verurtheilung zum Schadensersätze mit einer Polizeistrafe von 10 fl. hjs 50 fl. bestraft werden.
„ . §• 29- Übertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahn-Personal entdeckt werden, sind dem Bahnhof-Jnspeetor zu Gießen und durch diesen der Polizei-Verwaltungs-Behörde zur Veranlassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. ' J
* x 21;. *ur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen und verpflichteten Gesellschafts-Beamten sind ermächtigt, jeden Ueber- treter der obigen Vorschriften, sofern er unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder im letzteren Falle s’ ™I^ra”SCmt^n»$aut'on ^legt, deren Höhe das Maximum der Strafe jedoch in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei ber Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, zu arretiren.
, . Verhaftete ist alsdann ungesäumt an die nächste Polizei-Behörde abzuliefern. Enthält die strafbare Handlung ein Der- brechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Cautions-Bestcllung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen.
. einer Arrestation ist den Bahn-Polizei-Beamten gestattet, die grretirten Personen durch Mannschaften aus
dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahn-Polizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Arretirungskarte mitzugeben, welche


