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für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwachs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
M 78. Samstag den 27. September 1862.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz,
die Abänderung mehrerer Bestimmungen der die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffenden Gesetze betreffend.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.
Um mehrere Bestimmungen der die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und das Wech. selversahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffenden Gesetze vom 4. Juni 1849 mit den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1862, die Abänderung verschiedener Bestimmungeri der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend, in Einklang zu bringen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Die §§. 19, 20 und 21 des Gesetzes vom 4. Juni 1849 über die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechsel- ordnung im Großherzogthum und die §§. 28, 29 und 30 des Gesetzes vom 4. Juni 1849, das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn betreffend, sind aufgehoben.
Art. 2. Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 2 unter Nr. 1—2 bezeichneten Fällen ist der Wech. selarrest nicht zulässig:
a. gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der letzteren,
b. gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden,
c. gegen Civilstaatsdicner im activen Dienste,
d. gegen ordinirte Geistliche,
e. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (scgelfertig) ist,
f. wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und
g. wenn der Schuldarrest ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.
Art. 3. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Ludwigshöhe, den 6. August 1862.
(L. S.) LUDWIG.________________________v. Lindelof.
Zu Ur. K. G. 5417. " Gießen, am 22. September 1862.
Betreffend: Die Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst
für das Musterungs - und Ziehungsjahr 1863.
Das
Gro Kherzogliche Kreisamt Gießen
an
Grostheyoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die entsprechende Anzahl Abdrücke einer „Belehrung für Diejenigen, welche der Stellvertretungs-Versicherungs-Anstalt der Loospflichtigen des Jahrs 1863 beitreten wollen", nebst einer gleich großen Anzahl von Formularien zu „Beitrittserklärungen", werden Ihnen zum vorgeschriebenen Gebrauche, unter Hinweisung auf den Inhalt:


