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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimisch- 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postanfschlag hinzu. Auswärts abonnirt matt sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JtTsT Samstag den 25. Januar 1862.

Amtlicher Theil.

Verordnung,

die polizeiliche Aufsicht über die Cöln - Gießener Eisenbahn, insoweit sie die Provinz Oberhessen berührt, betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der von der Cöln Mindener Eisenbahn-Gesellschaft erbauten Cöln- Gießener Eisenbahn, insoweit solche in dem Großherzogthum Hessen, Provinz Oberhessen, gelegen ist, und zur Sicherung des Ver- kehrs auf dieser Bahnstrecke Folgendes zu verordnen geruht:

§. 1. Die Reisenden, welche die vorbezeichnete Eisenbahn benutzen, müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effecten getroffen werden, und haben den dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform, beziehungsweise Dicnstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden Gesellschafts-Beamten unweigerlich Folge zu leisten.

§. 2. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken u. s. w. dürfen nicht beschädigt und außer den Stellen, die zu Ueberfahrten und Üebergängen bestimmt sind , nicht betreten werden. Von dem letzteren Verbote sind nur die Bahnbeamten und die in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Polizei- und uniformirten Steuer-Beamten ausgenommen, ingleichen die Personen, welche mit Erlaubnißkarten von der Direction versehen sind.

Ebenso ist es verboten, auf der Bahn und ihren vorgedachten Zugehörungen zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen.

Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung von Thieren in der Nähe der Bahn vernachlässigt, ist, wenn dadurch eine Ueber- tretung der obigen Vorschriften herbeigesührt Wird, ebenfalls straffällig.

§. 3. Mit Ausnahme der Chefs der betreffenden Militär- und Polizei-Behörden, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, und der in Ausübung ihres Dienstes erscheinenden erecutiven Polizei-, Steuer- und Post-Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.

Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher abholen, müssen an den von der Direction im Einvernehmen mit der OrtS-Polizei-Behörde hierzu bestimmten Plätzen und in der von der Direction festgesetzten Art und Weise auffahren.

§. 4. Das eigenmächtige Oeffnen oder Uebcrsteigen der Barrieren und sonstigen Einfriedigungen, desgleichen das Durch­schlüpfen unter jenen Absperrungen, ist untersagt.

§. 5. Die Ueberschreitung der Bahn an den dazu bestimmten Stellen (§. 2) darf nur stattfinden, wenn die Barrieren geöffnet sind und muß ohne allen unnöthigen Verzug geschehen.

§. 6. Das Hinübcrschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthschasten, sowie von Baumstämmen und schweren Gegen­ständen darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§. 7. Die blos zum Privatgcbrauche bestimmten Üebergänge für die Eigenthümer der von der Bahn durchschnittenen Grund­stücke dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders dafür bestimmten Modalitäten benutzt werden. Anderen ist deren Benutzung verboten, es sei denn, daß sie sich in Begleitung der Berechtigten befinden.

§. 8. Sind die Üeberfahrtcn geschlossen, so müssen Fuhrwerke, Reiter, Pferdetreiber und Viehheerden auf den die Bahn kreuzenden Wegen in der durch Markpfähle oder Warnungstafeln zu bezeichnenden Entfernung von Verschluß-Barrieren das Wieder­öffnen derselben abwarten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zugbarrieren versehenen Üebergängen angebrachten Glocken ertönen.

§. 9. Niemand darf sich vorsätzliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Tele­graphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Hinlegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf die Bahn zu Schulden kommen lassen.

§. 10. Ebenso darf Niemand falschen Allarm machen, Signale nachahmen, Ausweichungs-Vorrichtungen verstellen oder solche Handlungen begehen, durch welche eine Störung des Betriebs veranlaßt werden kann.

§. 11. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transportgegenstände oder die Transport­mittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mitzusührcn, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. (Schluß folgt.)