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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mql: WiftrovchS und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

J^o. 77. Mitttooch -M 2^. S-ptembep 1862.

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Gesetz,

die Abänderung verschiedener Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.

Nachdem bezüglich der allgemeinen , deutschen Wechselordnung die in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 29. Januar 1857 aus der Berathung ter Bevollmächtigten der deutschen Buntesstaaten hervorgegangenen Vorschläge durch weiteren Bundesbeschluß vom 23. Januar l. I. den Regierungen der deutschen Bundesstaaten mit der Einladung mitgetheilt worden sind, diese Vorschläge baldmöglichst unverändert zur gesetzlichen Einführung zu bringen, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Dem ersten Absätze des Art. 2 der, allgemeinen deutschen Wechselordnung wird folgender Zusatz beigesügt:

Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exceution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exeeution in dessen Vermögen zu suchen."

Art. 2. Der dritte Absatz des Art. 2 derselben wird in nachstehender Weise gefaßt:

Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten , die Vollstreckung tes Wechselarrestes auch noch auszuschließen:

a. gegen die Mitglifder der Ständeversammlungen während der Dauer der letzteren,

b, gegen Offiziere, und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Miliärbeamte, solange sie sich im aetiven Dienste befinden,

c. gegen CivilstaatSdiener im aetiven Dienste,

d. gegen ordinirte Geistliche,

e. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist, <

f. wenn über das Vermögen des Schuldners der Eoneurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, unt

g. wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen des­jenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, haß dem Schuldner Befrie­digungsmittel zu Gebote stehen."

Art. 3. In Art. 4 Nr. 4 derselben werden nach den Worten:

die Zahlungszeit kann" ;

die Worte eingeschaltet:

für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und".

Art. 4. Dem Art. 7 derselben wird folgender Zusatz beigefügt:

Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben."

Art. 5. Dem ersten Absätze des Art. 18 derselben wird folgender Zusatz beigesügt:

Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung."

Art. 6. Am Schluffe des Art. 29 derselben wird folgender Zusatz beigesügt:

Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Aeeeptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu fordern."

Art. 7. Dem Art. 30 derselben wird folgender Zusatz beigefügt:

»Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen."

Art. 8. Dem Art. 99 derselben wird folgender Zusatz beigesügt:

Bei nicht domieilirten eignen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Prä­sentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes."