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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 kr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
T3. Mittwoch -en 19. November 1862.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
Fleischtare. per Pfund kr.
Ochsenfleisch........... „ 17
Kühfleisch............ „ 14
Rindfleisch............ „ 10z
Kalbfleisch........... „ „ 9
Schweinefleisch ......... k „ „ 18
Hammelfleisch . . .........„ „ 12
Schaaffleisch......... . „ „ 10
Leberwurst . . „ 18
Bratwurst ...... „ „ 22
Schwartenmagen. . . ....... „ „ 18
Blutwurst..... „ 20
geräucherter Speck „ 30
Schinken ............ „ 26
Dörrfleisch.......... „ „ 22
RinvSfett............
Niercnfett ............
Schweineschmalz . ......... desgleichen ausgelassenes .......
Brodtare.
Pfund
2 ( ordinäres s J/5 Gerste- und ) 4s Brod aus j % Korn-Mehl \
2 gemischtes s J/2 Waizen- und
4 s Brod aus f % Korn - Mehl s Loth Quint
5 — Wafferweck ....
4 — Milchbrod .....
bestehend bestehend
per Pfund ff ff
ff ft
ft ff
ff ff
kr.
20
24
24
28
1
1
kr.
6z 12z
7
14
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
Meßen, am 13. November 1862.
Betreffend: Rechenschaftsberichte der Wiesenvorstände für 1862.
Das
Groß herzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir fordern Sie auf, die von den Wiesenvorständen für das Jahr 1862 zu erstattenden Rechenschaftsberichte baldig an uns einzusenden. K ü ch 1 e r.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Die Reinhaltung der Straßen betreffend.
Die bestehende Vorschrift, wonach die Straßen wöchentlich dreimal — nämlich Dienstags, Donnerstags und Samstags, Nachmittags — gereinigt werden müssen, wird von Vielen namentlich dann nicht befolgt, wenn nasses Wetter eingetreten, bei welchem die Reinigung der Straßen einer tief gelegenen Stadt um so nöthiger ist.
Man sieht sich daher veranlaßt, gegen die Säumigen mit größerer Strenge vorgehen und sie bestrafen zu lassen, wenn diese Erinnerung an die bestehende Vorschrift erfolglos bleiben sollte.


