Ausgabe 
15.3.1862
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwvchs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige' tritt ver vvrschrifts mäßige Pvstaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Pvstämtern. In Gießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

22. Samstag den 15. März 1862.

Amtlicher T h e i l.

Getan rr tma ch u n g.

In Entsprechung mehrfach geäußerter Wünsche wird der Botengang V von Gießen ab nicht mehr Montag, Mittwoch und Freitag, sondern Dienstag, Donnerstag und Samstag stattfinden.

Gießen, den 11. März 1862. Großherzogliches Kreisamk Gießen.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictallsdungen.

Oeffentliche Aufforderung.

358) Laut Attest Großherzoglichen Orts­gerichts Königsberg hat Andreas Schleen­becker von da das ig Königsberger Gemar­kung gelegene Mundstück: Flur I Nr. 499 156 DÄlftr. Acker, auf dem Steinacker an Philipp Juyt, von Ludwig Thorn zu Gla­denbach gekauft und bezahlt, ohne daß bis jetzt dieses Grundstück dem Namen des Käu­fers im Grundbuch zugeschrieben worden wäre. Da nun Ludwig Thorn längst ver­storben, der Aufenthaltsort seiner Kinder und Erben aber unbekannt ist, so werden diese hiermit aufgeforbert, etwaige Eigen- thumsrechte an das fragliche Item binnen 60 Tagen dahier zur Geltung zu bringen, widrigenfalls das fragliche Item dem Lud­wig Thorn ab- und dem Andreas Schleen- becker zugeschricben werden wird.

Gießen, den 11. Februar 1862.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

359) Nachdem dir Vormünder über die Kinder des am 21. October 1861 verstör- denen Metzgermeisters Johannes Kiesselbach dahier a) Georg Herbvld für die Kinder I. Ehe, Ludwig und Katharina, und b) die Wittwe Kiesselbach, Katharine, geb. Nebe, für die Kinder II. Ehe, Adam und Hein­rich Ludwig, am 20. v. M. die Erklärung abgegeben haben, die väterliche Erbschaft ihrer Mündel nur unter der RechtSwohlthat des Inventars anzutreten, so wird Termin

auf den 2. April v. I., Vormittags 9 Uhr,

vor Amt dahier anberaumt mit Ver öffent­lichen Aufforderung an alle Gläubiger, in diesem Termine ihre Ansprüche bei Meidung der Nichtberücksichtigung bei der Inventar­aufnahme anzumelden und dem, bei ver nach dem vormundschaftlichen Inventar vor­handenen Wahrscheinlichkeit der Ueberschul- dung abzuhaltenden Güteversuche, unter dem Rechtsnachtheile, daß die nicht erschienenen als dem Beschlüsse der Mehrheit beitretend angesehen werden, beizuwohnen.

Kirchhain, am 8. Februar 1862.

Kurfürstliches Justizamt. Limberger, k. A.

vdt. Bezzcnberger.

Gläubiger-Aufforderung.

582) Etwaige Forderungen an den Nach­laß der Wittwe des Jo ha n nes Möckel V. zu Steinberg sind zum Zweck der Anweisung zu ihrer Auszahlung bis Ende dieses Monats dahier anzumelden.

Gießen, am 5. März 1862. Großherzogliches Landgericht Gießen.

P l o ch.

Besondere Bekanntmachungen.

x-, I n Cöln-Gießener Eisenbahn.

653) Unter Bezugnahme auf unsere Ver­öffentlichung vom 3. v. Mts. machen wir hierdurch bekannt, daß vom 15. d. Mts. ab der um 4 Uhr Nachmittags von Deutz abfahrende Schnellzug wieder bis Gießen, resp. Frankfurt durchgeführt werden wird. Ebenso wird von diesem Tage ab der um

5 Uhr 15 Min. Nachmittags von Gießen abgehende Zug wieder bis Betzdorf, resp. Siegen abgelaffen werden.

Cöln, den 13. März 1862.

Die Dircction der Cöln-Mindener ________________Eisenbahn-Gesellschaft.

Gießener Märkte!

641) Der im Landkalender auf den 8. und 9. April d. I. angezeigte Markt wird nicht an diesen Tagen, sondern den 1. und 2 April abge­halten. Wir ersuchen die Groß­herzoglichen Blirgemeistereien um Be- kanntinachung dieser Aenderung.

Gießen, den 14. März 1862.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

_____________Vogt.________

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand-' und Leihanstalt.

386) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Juli, August, September, October, November und Dccember 1861 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 1. bis 29. März d. I. dieselben ein­zulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 12. Mai d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizu­messen, wenn sie ihre Pfänder erst im Vcr- steigerungstcrmin gegen baare Zahlung ein- lösen können.