für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postänrtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
n. Samstag den 13. Februar 1862.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die LandgestütSbcschäler für 1862.
Giessen, am 5. Februar 1862.
Das
Großherzogliche Kreissml Gießen
SN
die Großherzöglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir werden Ihnen durch die Post, beziehungsweise die Lankboten, die erforderliche Anzahl Scheine und Verzeichnissc für das Jahr 1862 zusenden, sind jedoch dabei veranlaßt, Ihnen die pünktlichste Befolgung der bestehenden Vorschriften über die Sicherung der Erhebung des Sprunggeldes anzuempfehlen, weshalb wir Sie auf die Bekanntmachung vom 2. December 1836 (Nr 54 des Regier.-Blatts von 1836) verweisen, und die von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz weiter erlassenen Bestimmungen zu Ihrer Bemessung noch besonders hier beifügen:
1) Die Namen ver Eigenthümer der Stuten sind von den Bürgermeistern in den Scheinen und hauptsächlich in den Verzeich- mssen hierüber stets rein unv deutlich zu schreiben und cs ist hierbei der Taufname immer vor den Familien-Namen zu setzen. Sollte sich;bet dem Einkommen der Verzeichnisse von den Bürgermeistern ergeben, daß einer oder der andere derselben diese Vorschriften nicht genau befolgt hat, so ist ihm das Verzeichniß auf seine Kosten zum Umschreiben alsbald zu remittiren.
2) Die Scheine und das Verzeichniß hierüber sind immer unv auch in dem Fall, wenn mehrere Orte und Gemeinden zu einer Bürgermeisterei gehören, von dem Bürgermeister, oder in dessen Verhincerung von dem Beigeordneten dessen Wohnorts, aus- zustcllcn und zu fuhren, so daß jedesmal ein Verzeichniß alle für m den verschiedenem Orten der Bürgermeisterei wohnenden Eigen- thumer der Stuten ausgestellten Scheine in chronologischer Ordnung enthält. ö
3) Die Bürgermeister müssen die Verzeichnisse über die ausgestellten Scheine, oder im Falle von einem oder dem andern keine scheine ausgestellt worden sein sollten, die berichtliche Anzeige hierüber nach Ablauf der Bedeckzeit und längstens bis zum 1. August °?"k-hlbar an das Kreisamt einsenden. Die alsdann noch Säumigen sind unnachsichtlich durch Strafverfügungen zur Erledigung dieser Auflagen anzuhalten. K ü ch l e r. 8 ö ö
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Das
Großherzogliche K r e i ü s m t Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Die Bezirksliste des Kreises Gießen für 1862 liegt vom 13. Februar bis zum 1. März l. I. aus dem Kreisamt dahier 0- Jedermanns Einsicht offen, was Sie in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Befolg binnen acht Tagen anher anzuzeigen haben. 10
• In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, Regierungs-Rath.
■ . Bekanntmachung.
Versteigerung ausländischer guter Zuchtstuten, welche in dem Großherzoglichen neuen Hosstalle zu Darmstadt in ®e= die Darmstadter Zeitung veröffentlichten Bekanntmachung vom 14. Januar d. I. am 4. laufende! Monats stattgefunden hat, konnte bei sieben der ausgebotenen Stuten der Zuschlag nicht ertheilt werden, da keine werthentsprechenden Gebote


