Ausgabe 
10.9.1862
 
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, A rt. 6 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 63 und 64 werden mit einer Geldbuße von fünf bis

fünfzig Gulden geahndet, unbeschadet des Rechtes der zuständigen Behörde, den Zuwiderhandlungen durch die geeigneten Zwanqs-

maßregeln zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten anzuhalten.

Art. 6 6. Die Polizeibehörden und die Gerichte sind befugt, zum Behuf der Einleitung des hierauf alsbald anzuregenden

Strafverfahrens Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen.

Wer Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhaltes oder wegen Übertretung der Artikel 49 und 55 mit Beschlag belegt worden sind, verbreitet oder durch anderweiten Abdruck vervielfältigt, wird, vorausgesetzt, daß ihm die verfügte Beschlagnahme bekannt gemacht oder diese zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden war, mit einer Geldbuße von fünf bis fünfziq Gulden oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Art. 67. Veröffentlichungen von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politi­scher Körperschaften, dann über Truppenbewegungen und VerMidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staats- interessen verboten oder beschränkt werden.

Art. 6 8. Wer den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zuwiderhandelt, verfällt in eine Strafe von fünf bis fünfzig Gulden, vorausgesetzt, daß in dem von der zuständigen Behörde erlassenen Verbot die Übertretungen nicht mit einer härteren Strafe bedroht sind.

Dritter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 69. Gegen jeden der in dem Artikel 43 genannten Gewerbtreibenden ist von dem zuständigen Richter (Artikel 8) auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe zu erkennen:

l) wenn der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte gegen einen solchen Gewerbtreibenden eintritt, oder, wenn derselbe über­haupt wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung ober Betrugs verurtheilt wird;

2) wenn gegen denselben innerhalb zw.ier Jahre eine dreimalige Vcrurtheilung zu Correctionshausstrafe wegen Preßvergehen erfolgt, bei der dritten deßfallsigm Verurtheilung.

Es kann dagegen von dem zuständigen Richter auf den Verlust zum Gewerbebetriebe gegen einen solchen Gewerbtreibenden erkannt werden, wenn gegen ihn innerhalb zweier Jahre eine dreimalige Verurtheilung zu' Gcfänqnißstraft wegen Preßveraeben erfolgt, bei der dritten deßfallsigen Verurtheilung.

Art. 70. Wer eines der in Artikel 43 bezeichneten Gewerbe, nachdem die Eoncession durch richterliches Erkenntniß einge­zogen ist, betreibt, verfällt in die im Artikel 181 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Straft.

Art. 71. Wenn wegen des strafbaren Inhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift innerhalb zweier Jahre eine drei­malige Verurtheilung stattgefunden hat, so kann von dem Gericht, welches die dritte Verurtheilung ausspricht, zugleich auf Verbot des ferneren Erscheinens der Druckschrift, wenn solche im Jnlande erschienen ist, und der ferneren Verbreitung der im Auslande erscheinenden Druckschrift erkannt werden.

Zuwiderhandlungen gegen dieses öffentlich bekannt zu machende Verbot werden, vorbehältlich der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten Strafen, mit einer Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden geahndet.

Art. 72. Wenn in einer außerhalb des Großherzogthums erscheinenden Zeitung oder periodischen Druckschrift eine nach den Gesetzen des Großherzogthums strafbare Handlung verübt, insbesondere auch, wenn den Vorschriften in Artikel 63 und in dem letzten Absätze des Artikels 64 des gegenwärtigen Gesetzes entgegengehandelt wird, und der Rebacteur, Drucker, Verleger oder Herausgeber auf die zum Behufe der Untersuchung oder des Vollzugs der erkannten Strafen durch Zustellung oder, falls die Bewir- kung derselben mit zu großen Schwierigkeiten verbunden ist, durch einmalige öffentliche Bekanntmachung an ihn ergehende Ladung innerhalb der anberaumten Frist sich nicht stellt, so kann die Verbreitung der Zeitschrift durch das Ministerium des Innern verboten werden. Dieses Verbot hat erst dann zu erfolgen, wenn eine gerichtliche Bescheinigung über das Vorhandensein der ihm zu Grunde liegenden Voraussetzungen erhoben worden ist.

Wer ungeachtet eines solchen im Regierungsblatt veröffentlichten oder ihm besonders bekannt gemachten Verbots vor Zurück- nähme desselben jene Zeitung oder Zeitschrift verbreitet, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden belegt, vorbehältlich der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten Strafen.

Das Verbot soll auf demselben Wege, auf welchem es ergangen ist, zurückgenommen werden, sobald durch Bescheinigung des Gerichts dargethan wird, entweder, daß ein freisprechendes Erkenntniß erfolgt, oder dem verurtheilenden Erkenntnisse vollständig Genüge geleistet ist.

Art. 7 3. Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heft einer ausländischen Zeitung oder Zeitschrift nach Artikel 6 die Ver­nichtung erkannt worden, so kann das Ministerium des Innern gleichzeitig das Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen.

Im Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses im Regierungsblatt zu veröffentlichende Verbot finden die Strafbestimmungen des vorhergehenden Artikels Anwendung.

Art. 74. Auf die in dem zweiten und dritten Abschnitt des gegenwärtigen Gesetzes mit Straft bedrohten Übertretungen finden die in dem ersten Theile des Polizeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Art. 75. Den Druckschriften im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes werden gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen.

Art. 7 6. Die Verordnung vom 4. Oktober 1850, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften u. s. w. betr., und die Verordnung vom 7. April 1856 werden außer Wirksamkeit gesetzt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 1. August 1862.

(L. S.) LUDWIG.

v. Dalwigk. v. Linde los.