Ausgabe 
10.9.1862
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

M 73.

Mittwoch -en 10. September

1862.

P o liz eit aren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch Rindfleisch Kalbfleisch . ..........

Schweinefleisch . .

Hammelfleisch . . . Schaaffleisch

Leberwurst

Bratwurst . . . . .

Schwartenmagen . . Blutwurst geräucherter Speck Schinken ........... Dörrfleisch ..........

2) Für die

ist der Laib Brod

per Pfund kr.

17

14

11

!> 1> 9

u 18

14

10

18

u h 22

n u 18

20

u ii 30

n u 26

per Pfund

Rindsfett .

Niercnfett ............

Schweineschmalz .

desgleichen ausgelassenes .......

Brodtare.

Pfund

2/ ordinäres z */s Gerste- und / , ,

4 s Brod aus j 2/s Korn-Mehl \

2 ( gemischtes | y2 Walzen- und . .

4s Brov aus / % Korn-Mehl i De|

Loth Quint

5 Wasserweck

4 Milchbrod .

andern Städte und Orte des Kreises

und das Pfund Fleisch um 2 .Heller billiger.

fr. 20 24 24 28

kr.

ez 13z

7z

15

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe befindlich sein.

A m t l i ch e r T h e i l.

Ges e tz, d i e Presse betreffend. (Schluß.)

Art. 6 2. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind.

Wer eine cautionspflichtige Druckschrift redigirt, verlegt oder druckt, bevor die Caution bestellt oder zeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von fünf bis einhundert Gulden verwirkt.

Art. 6 3. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgcbühren, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften die unentgeltliche Aufnahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden können.

Art. 6 4. Gerichtliche Entscheidungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der Behörde, welche jene Entscheidungen erlassen hat, unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden.

Sind derartige Entscheidungen durch Ehrcnverletzungen veranlaßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und cs hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. (Veral. auch Artikel 318 des Strafgesetzbuchs.)

Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter That- sachen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kosten- frei und in einer der be.den nächsten, nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden.