Art. 53. Von der Bestimmung des Artikels 52 sollen Druckschriften, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, ausgenommen sein.
Art. 5 4. Von der Erfüllung Der in den Artikeln 49 und 52 enthaltenen Vorschriften sind Die den Bedürfnissen des Ver- kehrs UND des geselligen Lebens Dienenven Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugnisse ausgenommen.
Art. 5 5. Für jeoe im Großherzogthum erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redackeur bestellt und Dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein.
Eine Ausnahme von Diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Die deßfallsige Entschließung bleibt in den einzelnen Fällen dem Ministerium des Innern vorbehalten.
Art. 5 6. Der verantwortliche Redacteur einer in Dem Großherzogthum erscheinenden periodischen Druckschrift muß unbedingt dispositionsfähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte im Großherzogthum ooer einem deutschen Bundesstaate sich befinden, und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen ooer technischen Inhaltes sind, in dem Großherzogthum seinen regelmäßigen Wohnsitz haben.
Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhaltes kann indessen ausnahmsweise von dem Ministerium des Innern auch Personen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen.
Personen, welche sich in Strafhaft befinden, kann von dem Kreisamt, und Personen, welche sich in Untersuchungshaft befinden, von dem Untersuchungsgericht oder dem Kreisamt, während Der Dauer der Haft, die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden.
Art. 5 7. Ist die Beisetzung des Namens des verantwortlichen Redacteurs — nach Artikel 55 — unterlassen worden, oder ein Redacteur genannt, welcher nach Artikel 56 eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise Der Name einer anderen Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei und den Verleger eine Geldbuße von fünf bis einhundert Gulven.
In dieselbe Strafe verfällt Derjenige, welcher eine Zeitschrift redigirt, ohne dazu nach Artikel 56 befugt zu sein.
Art. 5 8. Für jede in dem Großherzogthum erscheinenDe periodische Druckschrift muß eine Kaution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen.
Art. 5 9. Der Betrag der Kaution wirb für die wöchentlich öfter als dreimal erscheinenden Zeitschriften auf eintausend achthundert Gulden und für die Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, auf achthundert Gulden festgesetzt.
Art. 60. Die Kautionssumme ist in die Staatsschulden-Tilgungskasse in baarcm Gelbe zu zahlen und wird wie die Dienst- Kautionen von Beamten verzinst.
Dem Ministerium des Innern bleibt eS überlassen, die Stellung der Kautionssumme ganz oder theilweise in inländischen verzinslichen Staatspapieren zu gestatten.
Art. 61. Die Kaution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zucrkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften.
Jede Kaution ist im Falle eingetretencr Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen._____________________(Schluß folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Ein mit Obst angefüllter Korb wurve gefunden und an uns abgeliefert. Der Eigenthümcr hat sich binnen 3 Tagen anzumelden , widrigenfalls der Korb mit dem Obst dem Finder überlassen werden wird.
Gießen, am 3. September 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.
2125) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1862 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 27. Au-! gust bis zum 13. September d. I. die- \ selben einzulösen oder zu prolongiren, als * sonst deren Versteigerung am 20. October d. I. stattfindet.
Rach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst im Versteigerungstermin gegen baare Zahlung ein- lösen können.
Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.
Die Herren Bürgermeister des Kreisamtsbezirks werDen ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden baldigst bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 25. August 1862.
Die PfandhauSverwaltung.
Bieler. Pfeil.
Versteigerungen.
2235) Donnerstag Den 11. September, Nachmittags 2 Uhr,
soll auf dahiesigem Rathhaufe Die Hofraithe des Callmann Levi Reiß, welche nunmehr von der Familie vollkommen geräumt ist, 8^ur 7981 23 HiKlstr. Hofraithe in der Wallthorstraße, gibt 18 kr. Grundrente,
nochmals, unter den alsdann bekannt ge
macht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, mit dem vorläufigen Anfügen, daß der Letztbietende drei Monate an sein Gebot gebunden bleibt.
Gießen, den 1. September 1862.
Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Ebel.
Versteigerung von Zwetschen.
2246) Montag den 8. d. Mts. sollen die Zwetschen von den an der Staatsstraße von Gießen nach Steinbach befindlichen Bäumen meistbietend versteigert und der Anfang Morgens 9 Uhr bei Abthcilungs- nummer 24, jenseits des Gießener Stadtwaldes, gemacht werden.
Gießen, den 4. September 1862.
Großherzogliches Kreisbauamt Gießen. In Verh. des Kreisbaumeisters: Schäcker, Kreisbauaufseher.


