Ausgabe 
6.9.1862
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs fstr Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postausschlag hinzu. Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jfä 72. Samstag den 6. September 1862.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Presse betreffend. (Fortsetzung.)

Zweiter Abschnitt.

Preßpolizeiliche Bestimmungen.

Art. 43. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindrnckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist im Groß- herzogthum die Erlangung einer besonderen persönlichen Conccssion (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich, und nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, soll die Erzeugung von Druckschriften und der gcwcrbmäßige Verkehr mit denselben nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) gestattet sein.

Sie soll erfolgen, wenn der eine solche Nachsuchende unbescholten und von seinem Geschäftsbetrieb ein Nachtheil für das öffentliche Wohl nicht zu befürchten ist.

Art. 44. Wer eines der im Artikel 43 bezeichneten Gewerbe, ohne Concession dazu erhalten zu haben, betreibt, oder die Grenzen der ertheilten Befugniß überschreitet, wird mit der im Artikel 180 des Polizcistrafgesetzes angedrohtcn Geldbuße bestraft.

Art. 45. Nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgcstreut, angeboten oder vertheilt werden.

Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.

Art. 4 6. Wer ohne Erlaubniß mit Druckschriften hausirt (Artikel 45), verfällt in die im Artikel 180 des Polizeistrasge- setzes angcdrobte Strafe.

Art. 47. Wer Druckschriften ohne Erlaubniß an öffentlichen Orten ausstreut, anbietet oder vertheilt (Artikel 45), wird mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Gulden bestraft.

Art. 48. Druckschriften dürfen bei Vermeidung einer Strafe von drei bis dreißig Gulden an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizcibehörte und an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder angcheftet werden, welche als hierzu geeignet von der Localpolizeibehörde bezeichnet worben sind.

Jene Erlaubniß ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Anschlagzettel oder Placate einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefun­dene Sachen, über Sehenswüldigkciten, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr.

Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar.

Art. 49. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissionsartikel erscheint, oder, beim Selbstvertriebe, der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein.

Art. 5 0. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des vorhergehenden Artikels, namentlich auch, wenn einer Druckschrift ein falscher oder erdichteter Name oder Wohnort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist, trifft den Inhaber der Druckerei, sowie den wissentlichen Verbreiter der Druckschrift eine Geldbuße von fünf bis einhundert Gulden.

Art. 51. Neben den in den Artikeln 46, 47, 48 und 50 angedrohten Strafen kann von dem Gericht auch auf Confisca- tion der Druckschrift erkannt werden.

Art. 5 2. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll, insoweit der folgende Artikel nicht eine Ausnahme macht, min­destens, sobald die Ausgabe beginnt, der von dem Ministerium des Innern dazu bestimmten Behörde ein Exemplar überreicht werden.

Jede Nummer, jedes Heft oder Stück einer periooischen Druckschrift, welche der Verleger zur Zeit der Ausgabe zu hinter­legen verpflichtet ist, muß mit der eigenbändigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehen sein.

Bei Ueberreichung anderer die Presse verlassenden Druckschriften erhält der Verleger von der betreffenden Behörde eine Empfangsbescheinigung.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Gulden bestraft.