Ausgabe 
31.7.1861
 
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Anzeigeblalt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlag« 2 st. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

..HZ. Öl. Mittwoch den 31. Juli 1861

Die Polizeitarm für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher T h e i t.

Zu Ur. K. <6. 4090. Gießen, am 23. Juli 1861.

> Betreffend: Die Abschriften ver Parzellenbrouillons zu Zwecken der Gemeinden.

Das

Groß herzogliche Kreissmt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

Schon mehrfach ist zur Sprache gekommen, wie sehr sich die bei den Großherzoglichen Steuer-Commiffariaten aufbewahrt wer- dcnden Parzellenbrouillons (Eniwürfc zu den Parzellcnkarten bei Vornahme ver Parzellen-Vermessung) zu den Zwecken der Gemeinden eignen, indem sie, da sic alle Dimensionen und Die Grenzsteine eingezcichnet enthalten, das sicherste Hülfsmittel bei den Grenzbegehungen und Untersuchungen der Feldgeschwornen darbieten und namentlich zur Schonung der Grundbuchskarten, die gegen alles Verbot häufig mit in's Feld genommen werden, dienen.

Indem wir die belr. Großherzoglichen Bürgermeistereien zufolge Entschließung Großhcrzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. Juli l. I. z. Nr. M. d. I. 7414 hierauf aufmerksam machen, empfehlen wir denselben, die Ortsvorstände hierüber zu vernehmen, und in dem Falle, daß Einzelne derselben Abschriften der fraglichen Brouillons verlangen sollten, berichtliche Anzeige zu mache/ damit wir das Weitere veranlassen können. Sollten einzelne Gemeinden nur Abschriften der Parzellenkarten wünschen, so bemerken wir noch, daß diese aus den Parzellenbrouillons durch Einzeichnungen der Parzellensteine noch vervollständigt werben können.

Die Kosten der Fertigung der fraglichen Abschriften sind nicht bedeutend und können dem Uebcreinkommen zwischen dem Geo­meter und den Gemeinden in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben, es würde hierbei nur zu beachten sein, daß fragliche Kosten die nach Ziffer 2 des §. 8 der Bekanntmachung vom 26. April 1837, die Aufstellung der Grundbücher rc. betreffend, bewilligte Vergütung nicht übersteigen darf.

In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, Regierungs-Rath.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

1731) Die nachverzeichneten städtischen Gelder:

1) Schulgelder aus den städtischen Schulen und der Realschule pro II. Quartal,

2) Pachtgelder von verliehenen städtischen Triebvierteln, am 15. d. Mts. fällig gewesen, und

3) das 2. Ziel Communalsteuer

können in den ersten acht Tagen ohne Kosten zur hiesigen Stadtkasse bezahlt werden.

Gießen, am 25. Juli 1861. Der Stadteinnehmer:

Enders.

Die Octroirückvergütung von ausge- sührt werdendem Brod.

1732) Mit Bezugnahme auf die in Nr. 57 des diesjährigen Anzeigeblatles in obigem Betreffe erschienene Bekanntmachung

Großhcrzoglicken Ministeriums des Innern | vom 20. Juni 1861 machen wir die hiesi­gen Bäcker darauf aufmerksam, daß jede Versendung von Brod, von welcher Rück­vergütung beansprucht wird, dem Octroi- controleur zwei Stunden vorher anzuzei­

gen ist, damit dieser der Verladung beiwoh­nen und das weiter Erforderliche besorgen kann. Gießen, den 24. Juli 1861.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Ebel.