Das am nächsten Mittwoch erscheinende Anzeigeblatt wird statt Vormittags , erst Nachmittags ausgegeben. j - ■» - Die Expedition.
Anztigeblstl
für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis deS Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 ff. — Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 26 Samstag den 30. Ärärz 1861.
'—■E—
.n. n ’ ;;; Qin*j i;/?■-.; 77rsi.
.«chi« °-l»irnis«rtz W m t l i eh e v T h e L 1«
Bekanntmachung,
die Außercourssetzung der Fürstlich Reuß - Plauen'schen Kassenanweisuugen vom 27. März 1849 betr.
Die nachstehende von der Fürstlich Reußischcn Commission für Verwaltung der Staatsschulden erlassene Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß des inländischen Publikums gebracht. ttn« tu
Darmstadt, den 26. Februar 1861. . .... . ' ..
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Hahn.
Bekanntmachung.
Die auf Grund der höchsten Verordnung vom 27. März 1849 und der Ministen'al - Bekanntmachung vom 27. Juli 1852 verausgabten und noch im Umlauf befindlichen Kassenanweisungen ves FürstenthumS Reuß I. L. b. 1 Thaler sollen in Gemäßheit des in §. 12 der gedachten Verordnung gemachten Vorbehaltes nunmehr eingezogen werden und fordern wir zu dem Zwecke die Inhaber dieser Kassenanweisungen auf, Letztere
bis einschließlich den 31. Decembcr 1861 gegen in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Januar 1860 und unserer Be- kanntmachung vom 9. Juni 1860 ausgefcrtigte Kassenscheine gleichen Betrags bei Fürstlicher Hauptstaatskasse hier umzu- tauschen. Dieser Umtausch erfolgt jedoch nur im Wege unmittelbarer Auswechslung und ist eine Korrespondenz dabei ausgeschlossen. ■.-••• ?;ri5i
Bis einschließlich den 30. November 1861 behalten die alten Kassenanweisungen neben den neuen Kassenscheinen volle gesetzliche Geltung für den Verkehr, wogegen sie während des Monats Decembcr 1861 nur noch Behufs des vorgedachten Umtausches Gültigkeit behalten.
Mit dem 1. Januar 1862 werden die alten Kassenanweisungen völlig werthlos und findet hiergegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
Gera, den 26. Januar 1861.
—————— Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden.
Der landesherrliche Commissär: Der landständische Commissär :
Dr. E. v. Beulwitz. Julius Glaß.
Bekanntmachung,
die Einziehung der im Jahr 1848 ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen betreffend.
Das unterzeichnete Großherzogliche Ministerium bringt hierdurch die nachstehende Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministcriums vom 1. Februar 1861 unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 1. Juni v. I. (Nr. 18 des Regierungsblattes) gleichfalls zur öffentlichen Kenntniß.
Darmstadt, den 26. Februar 1861. ,
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Hahn.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1860 wegen gänzlicher Einziehung der älteren Großherzoglich Säch- fischen Kassenanweisungen im Gesammtbetrage von 600,000 Thalern wird hierdurch nochmals daran erinnert,


