Gegen diese Entscheionng ist noch v-r Recurs an vas Groszherzogliche Finanz-Ministerium innerhalb einer Frist von 14 Tagen zulässig, der jedoch nach Art. 2 der Verordnung vom 28. Juni 1827, die Vollziehung des Katastergesetzes betreffend, nicht gegen die angeordnete zweite Expertise, sondern nur gegen die auf dieselbe gegründete Entscheidung und etwa gegen die Formen des ein­gehaltenen Verfahrens gerichtet sein kann.

Zu Reclamationen gegen die Abschätzungen in einer Gemeinde im Allgemeinen sind die betreffenden Ortsvorstände berechtigt, wenn sie Nachweisen zu können glauben, daß die Abschätzungen in ihrer Gemeinde in einem unrichtigen Verhältnisse zu den Abschätzungen in anderen Gemeinden stehen.

Um zu solchen Reclamationen Gelegenheit zu geben, ist die gleichzeitige Offenlegung der Gebäudeabschätzung im ganzen Groß- herzogthum ungeordnet worden, damit die Ortsvorstände durch Einsichtnahme und Vergleichung der Abschätzungen in anderen Gemeinden sich davon überzeugen können, ob sie Ursache haben, ihre Gemeinde durch das allgemeine Resultat der in derselben stattgefundenen Abschätzung für beschwert zu halten.

Die Reclamationen dieser Art sind in stempelfreien Eingaben bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen, welche dieselben zu untersuchen und darüber zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb 14 Tagen der Recurs an das Großherzogliche Finanz-Ministerium zulässig.

Alle Reclamationen sind nur innerhalb des oben angegebenen Offenlegungstermins von 6 Wochen statthaft, nach dessen Ablauf Reclamationen nicht mehr angenommen werden.

Aus den nach vorstehendem Offenlegungs- und Reclamationsverfahren sestgestellten Kaufwerthen der Gebäude werden die neuen Gebäudesteuerkapitalien abgeleitet, welche vom Jahr 1862 an, der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Das Verhältniß, nach welchem in Anwendung des Art. 2 des oben gedachten Gesetzes vom 27. November v. I. die Steuerkapitalien aus den Kaufwerthen zu berechnen sind, wird erst nach Vollendung der Offenlegung von Großherzoglichem Finanz-Ministerium bestimmt und bekannt ge­macht werden. Jedoch wird in dieser Beziehung einstweilen bemerkt, daß die neuen Gebäudesteuerkapitalien höchstens in V50/ bezie­hungsweise bei Mühlen und Hammerwerken höchstens in V60 der abgeschätzten Kaufwerthe bestehen werden.

Darmstadt, den 9. Januar 1861. Großherzogliche Ober-Steuer-Direction.

Görtz. Baur.

Abdruck.

Gesetz,

die Revision der Gebäudesteuerkapitalien betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Nachdem eine neue Feststellung der Gebäude-Steuerkapitalien für zweckmäßig erachtet worden ist, und die zu diesem Behufe angeordneten Abschätzungen soweit gediehen sind, daß im Laufe dieses Jahres zur Offenlegung der Resultate derselben geschritten werden kann, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet, und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. An die Stelle der seitherigen Steuerkapitalien der Gebäude und der dazu gehörigen Hofraithen treten, vom 1. Januar 1862 an, die aus den neuen Abschätzungen abgeleiteten Steuerkapitalien.

Art. 2. Die Größen, welche sich aus den neuen Abschätzungen nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1824, die Vollendung des Jmmobiliar-Katasters betreffend, für die künftigen Gebäude-Steuerkapitalien ergeben würden, werden zum Zweck der Gleichstellung mit den übrigen dermaligen Grunvsteuerkapitalicn verhältnißmäßig vermindert. Die Verhält- nißzahl, mittelst welcher hiernach die neuen Gebäude-Steuerkapitalien gebildet werden, ist von Unserem Finanz-Ministerium dergestalt zu bestimmen, daß dadurch die Gesammtsumme der Gebäuve-Steuerkapitalien des Großherzogthums nicht wefentlich verändert wird.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigevrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 27. November 1860.

(JL. $.)LUDWIG.F- v. Schenck.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein weißes leinenes Taschentuch, gez. 0. M., ein Geldtäschchen (von Perlen) mit einigem Geld, ein roth und weißes feivenes Halstüchelchen, ein Stück schwarzseidenes Band, ein Gummischuh, zwei große und ein kleiner Schlüssel und ein Feldvienstzeichen. In dem Stadtgraben wurde eine Gartenbank gefunden.- Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich bald zu melden.

Gießen, den 25. Januar 1861. Großherzogliche Polizei-Verwaltung.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

EdictaUadungen.

2816) Dekret

in Sachen

des Obergerichtsanwalts Hille zu Mar­burg , Kläger

gegen

den Tagelöhner Justus Sauer und dessen Ehefrau Catharina, geborne Maus, zu Ellnhausen, Verklagte,

wegen Hypotheken-Forverung.

Die nachstehende Klage:

Die Verklagten errichteten mir die

unter A in beglaubigter Abschrift anliegende Obligation vom 2. Mai 1855, welche ich zum Bestandtheil der gegenwärtigen Klage mache. Sie bekannten sich darin, nachdem sie in den Jahren 1852 bis 1855 verschie­dene Darlehn im Gesammtbetrage von 134 Thaler von mir erhalten hatten; und mir daneben aus den in der Obligation angeführten Prozeßsachen zusammen 54 Thaler Prozeßkosten schuldig geworden waren, mir gegen« über als Solidarschuldner dieser Be-

träge im Gesammtwerthe von Ein- hunvert Achtzig acht Thaler, ver- sprachen Rückzahlung derselben nach vorausgegangener '/.jähriger Künvi- gung, sowie alljährlich Verzinsung mit 5% bis zum Abtrag, und setzte» mir wegen aller dieser Verbindlich' keilen, die im angehefteten Steuer- buchsauszug speciell aufgeführten, '» Ellnhausen und dessen Gemarkung gelegenen Immobilien zum Pfau»' ein. Dermalen stehen von dieser m«' ner Pfandforderung die Zinsen st»

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