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Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 ff. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
08. Samstag den 2'1 August 1861.
Amtlicher T h e r l.
Abschnitt XI.
Von den Apotheken.
§ . 51. Der Betrieb einer Apotheke ist nur denjenigen erlaubt, welche die gesetzliche Prüfung bei der Ober°Medicinal°Direction bestanden haben, mit der vorgeschriebenen Eoncession versehen und aus die Apotheker-Instruction beeidigt stnd.
« 52 Diese Betriebsbefugnist erstreckt sich auf die Bereitung und die Abgabe sämmtlicher einfacher und zusammengesetzter Arrneien auf ärztliche Beiordnung, sowie insbesondere auf das Vcrkaufsrecht im Kleinen von sämmtlichen einfachen Arzneistoffen, welche ausschließlich nur als Heilmittel und nicht zugleich als Nährmittel oder zu technischen Zwecken in Anwendung kommen.
« 53 allen Apotheken müssen die einfachen und zubcrciteten Arzneimittel, welche die eingeführte Pharmacopoe vorschrcibt, in guter Qualität und hinlänglicher Quantität vorräthig und genau nach derselben hergestellt und zubereitet sein. Die Apotheker sind auch, auf besonderes Verlangen der Aerzte, verpflichtet, denselben andere, nicht in die gesetzliche Pharmacopoe aufgenommene Arzneimittel zu ihren Verordnungen tadelfrei bereit zu stellen. ..... M ,
• C 54 Nur solche Arzneivorschriften, welche von approbirten Acrzten, Wund, und Vetennararzten vorgeschricben und unterzeichnet sind', dürfen in Apotheken verfertigt werden. Die Arzneien müssen bei Nacht wie bei Tag mit Bereitwilligkeit, ohne allen Verzug, genau nach der Vorschrift bereitet und abgereicht werden. Arzneivorschriften von Unbefugten sind dem Kreisarzt zu überliefern
§. 55. Zum Handverkauf sind nur diejenigen Arzncistoffe erlaubt, welche in der gesetzlichen Arzneimitteltaxe näher bezeichnet sind. Andere Arzneimittel dürfen nicht ohne Vorschrift eines Arztes abgegeben werden. (Schluß folgt.)
Medieinttl - Ordnung
für das Großherzogthum Hessen.
(Fortsetzung.)
§. 44. Diejenigen Hebammen, welche wegen zu geringer Bevölkerung ihres Bezirks ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend finden, sollen einen dem Bedürfniß und den Kräften der Gemeinde angemessenen Zuschuß aus der Gemeindekasse erholtem
Die Beiträge dieser Zuschüsse werden nach Anhören des Gemeinderaths und auf Grund eines kreisarztlichen Gutachtens von den Kreisämtern bestimmt. ,, , . ,
§. 45. Hebammen, welche Alter oder eine unverschuldete Krankheit zur Ausübung ihrer Pflichten unfähig macht, haben die Hälfte ihrer Besoldung fort zu beziehen.
§. 46. Die Hebammen stehen unter der Beaufsichtigung der Kreisärzte. ,
Sie haben dem ihnen vorgesetzten Kreisärzte über alle ihre Diensthandlungen Rechenschaft abzulegen, und zwar in der Weise, daß sic ihn von außergewöhnlichen Vorkommnissen ihres Berufs, z. B. dem plötzlichen Tod einer Kreisenden oder Entbundenen, sofort in Kenntniß setzen und über ihre allgemeine Wirksamkeit ein Tagebuch führen. In diesem Tagebuch werden nach vorgefchne- denen Rubriken über die Zahl, Art und Dauer der Entbindungen, über die Reife und das Geschlecht der Früchte, über Cie Noth- wendigkeit und den Erfolg ärztlicher Kunsthülfe die geeigneten Nachweise vorgemerkt.
§. 47. Dieses Tagebuch hat die Hebamme dem Kreisärzte alle Jahre vorzulegen.
§. 48. Bei dieser Gelegenheit werden die Kreisärzte sich darüber verlässigen, ob eine Hebamme in der Befähigung zu ihrem wichtigen Berufe etwa Rückschritte gemacht hat.
In diesem Falle soll sie auf der Hebammenschule das Vergessene auf eigene Kosten nachholen, bei nachgewiesener und unverbesserlicher Unfähigkeit aber die Concession für Ausübung der Hebammenkunst ihr entzogen werden.
§ 49 Besondere dringende Fälle ausgenommen, sollen die Hebammen nichl als Krankenwärtennnen fungiren, aber auch dann nur in einer Weise, daß ihre Bereitschaft für Hülfe bei Entbindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei ansteckenden Kranken, die ihrer Kunsthülfe als Hebammen nicht bedürfen, sollen sie niemals Dienste leisten.
« 50 Außer der vollständigen Befähigung zum Entbindungsgeschäft sollen die Hebammen auch >m Stande sein, bei Wochne- rinnen und Gebärenden den Funktionen der Heilviener, dem Schröpfen, Klystirsetzen und dergleichen sich zu unterziehen.


