Ausgabe 
20.2.1861
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

1861

Mittwoch den 20. Februar

M 13

»»»eint wöchentlich .wei Mal' Mittwochs und S-mstazs. - Preis d-S Jahrgang- für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. P-staufschlag- S^emt «och-ntlrch man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpeditisn (Canzieiberg Lit. B. Nr. 1).

Die^Polizeitaren^für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

v. Lindelof.

- B c t a h u t rtt a ci) 11 n g.

die Auflösung der Bürgermeisterei Winnerod, im Kreise Grünberg, betreffend

hnheit :u verfügen geruht, daß die Bürgermeisterei Winnerod, IM Kreise Grunberg, auf-

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D-rm»a«,^d-n äs. 3 >jjjiniftcticu des Innern, der Justiz und der Finanzen.

schneidung dieser Aeste anhalten. .

Art 4 Die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar:

$ iS auf Baume Hecken^oder Weinstöcke, welche bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits gepflanzt sind;

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Art. 8. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglrchen Siegels.

München, den 23. Januar 1861.

rL. Sa LUDWIG.

die Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

8uDW^G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

WU haben für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet und ver- ordnen^hiermit, wi^ folgt Weinstock- darf der Eigenthümer nur in der nachfolgend bezeichneten Entfernung von der

Grenze feineE^^rs$pfl^£ oCer hochstämmige Hecken in einer Entfernung von acht Fuß;

2~) andere Bäume, Hecken oder Weinstöcke in einer Entfernung von zwei Fuß. . L , . s«.

Ausaenommen von dieser Vorschrift sind die Bäume, Hecken oder Weinstöcke, welche in Garten gepflanzt werden, das heißt in Grundstücken die mit einer aus Holz oder Steinen oder anderem festen Material errichteten Umfriedigung versehen sind.

Ar? 2 Der Nachbar hat das Recht, die Entfernung aller Bäume, Hecken oder Weinstdcke zu verlangen, welche naher an ,-i. öidV. tw* fri... MM 'M. wm» »w«« w-