Ausgabe 
14.8.1861
 
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Wunvbeschau und Leichenöffnungen jedesmal zu requiriren, wenn nicht wegen Unerheblichkeit des Gegenstandes ein sachverständiges Gutachten überflüssig erscheint. Diesen Requisitionen haben die Kreisärzte pünktlich zu entsprechen.

§. 22. Der Kreisarzt ist verbunden, die das Mecieinalwesen betreffenden Verordnungen und Vorschriften nicht allein zu befolgen, sondern auch im Falle sie das übrige ärztliche Personal seines Bezirks betreffen, demselben solche mitzutbeilen und über deren Befolgung zu wachen.

§. 23. Ueber alle an ihn gelangende seine Amtsführung betreffende Rescripte und Weisungen, sowie über die Concepte der von ihm erstatteten gerichtlichen und sanitätspolizeilichen Zeugnisse und Gutachten und dergleichen hat derselbe eine gehörig geordnete Registratur zu führen, damit er sich zu jeder Zeit im Stande befindet, über seine Amteführung Rechenschaft abzulegen.

24. Ohne Erlaubniß der Ober-Medicinal-Direktion dürfen die Kreisärzte sich nicht über Nacht aus ihrem Bezirk ent. fernen, eilende Fälle ausgenommen. Sie haben in diesen Fällen der Ober-Mevicinal-Direction alsbald mit Anführung genügen- der Gründe die Anzeige zu machen und den einschlägigen Bezirksbehörven Nachricht zu geben und für ihre Stellvertretung Vor­sorge zu treffen.

§. 25. Alle Geschäfte, schriftliche Vorschläge, Gutachten und Berichte, welche die Kreisärzte bei Gegenständen der Gesund, heitspolizei vornehmen, sind Pflichtgeschäfte und werden nicht remunerirt. Dagegen werten ihnen die mit gerichtlichen Gegenständen verbundenen Arbeiten, Berichte und Gutachten, nach der in der Medicinaltaxe bestimmten Norm bezahlt.

§. 26. Bei allen gesundhcitspolizeilichen, sowie bei gerichtlichen Geschäften, welche die Kreisärzte außer ihrem Wohnort vorzunehmen genöthigt sind, kommen ihnen nach Maßgabe der Entfernung und res mit rem Geschäfte selbst verbundenen Zeitauf­wands, entweder ganze Taggclver oder nur halbe zu, worüber die Medicinaltaxe das Nähere bestimmt.

§. 27. Für Transport dürfen die Kreisärzte, welche vom Staate die Mittel empfangen, ein Pferd zu unterhalten, innerhalb ihres Bezirks keine Aufrechnung machen; auch ist der Empfang dieser Mittel zum Unterhalt eines Pferdes, an die Bedingung des wirklichen Besitzes eines Dienstpferdes gebunden. (Fortsetzung folgt.)

Gießen, am 6. August 1861.

Betreffend: Die Aufstellung der Vieystandstabellen für 1861.

Das

Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Aus den von Ihnen angegebenen Durchschnittspreisen der einzelnen Gemeinden berechnen sich die Durchschnitte für den Kreis:

1) für ein Pferd auf .

. 140 fl.

6) für ein Rind auf

. 40 fl.

2) ein Fohlen auf .

80

7) ein Schaaf auf.

. . 8

3) einen Bullen auf

. . 95

8) ein Schwein auf

15

4) einen Ochsen auf

. 115

9) eine Ziege aus .

6

5) eine Kuh auf .

. . 75

10) einen Esel auf . .

. 20

unter deren Zugrundelegung Sie nunmehr bie Viehstandstabellen

aufzustellen und bis zum 30. d. Mts. an

uns einzusenden haben.

K ü ch l

e r.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictailadung.

1700) Nachdem Großherzogliches Hof­gericht der Provinz Oberhessen über das Vermögen des Bierbrauers Wilh. Heyer von Gießen den förmlichen Concursprozeß erkannt hat, werden hiermit Alle, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an den­selben zu bilden haben, aufgefordert, die­selben sogewiß im Liquidationstermin

Montag den 23. September l. I., Vormittags 9 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte anzumelden und zu begründen, als sonst ihr Ausschluß von der Concursmasse stillschweigend erfolgt.

Zugleich soll im genannten Termin auch ein Arrangement versucht, und im Falle des Mißglückens desselben ein curator bo­norum definitiv bestellt werden, wobei die Minderheit der Gläubiger an die Beschlüsse der Mehrheit gebunden ist.

Gießen, am 19. Juli 1861.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, vr. A. v. Grolman, Stadtrichter. Städtger.-Assessor.

Besondere Bekanntmachung.

Bauten an der Friedhofskirche.

1811) Vorbemerktes Bauwesen macht bie Entfernung der in der Kirche aufgehängten Kränze nöthig. Wir laden daher die Be­theiligten ein, über solche binnen 8 Tagen zu verfügen. Geschieht dieses nicht, so werden wir darüber geeignete Bestimmung treffen. Gießen, den 7. August 1861.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Ebel.

Feilgebotenes.

1 Vanille-Eis,

jeden Mittwoch, Donnerstag, Samstag und Sonntag bei Höpfner-Dannenberg, Conditor.

1853) Jncarnatkleesaamen empfiehlt ________________________Emil Pistor.

I Käskuchen-

täguch frisch, bei August Noll, im Stern.

1847) Ballkränze, einzelne Blumen und Coiffuren habe ich soeben erhalten und empfehle solche zu billigen Preisen. _______________________I. H. Fuhr.

i Aepfelweilt,

ganz vorzüglich, bei August Noll, _________________im Stern.

1843) Trockene Hefe, täglich frisch, bei W. Hellmolv, Neuenbäuen.

1446) Das wirksamste aller

Wanzen - Vertilgunstsmittel ist in der Expedition'd. Bltts., per Flacon 30 fr., zu haben.

| Dr. Pattison s Gichtwatte, Heilmittel gegen Rheumatismen jeder Art, zu 30 fr. und zu 16 fr., bei Herrn Julius Wallach.