Anzeigeblstt

für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch» und Samstag». Preis de« Jahrgang» für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlag» 2 st. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

.HO 63. Mittwoch den 14t. August 1861.

Brod- und Fleischpreise vom 14. August 1861 an:

4 Pfund Roggenbrod 14 fr. 2 Pfund Roggenbrod 7 fr. 4 Pfund gemischtes Roggenbrot» 15^ fr. 2 Pfund gemischte- Roggenbrod 73/4 fr. 1 Pfund Kalbfleisch 10 fr.

'Amtlicher T h e i l.

Medieinat - Ordnung

für das Großherzogthum Hessen.

(Fortsetzung.)

Abschnitt VI.

Von den Bezirks - Sanitäts - Beninten im Allgemeinen.

§ 11. Das Großherzogthum ist behufs der Verwaltung des Mevicmalwesens in Medicmal-Bezirke getheilt.

§. 12. In jedem dieser Bezirke ist ein Sanitätsbcamte unter der BenennungKreisarzt" angestellt.

§ 13. Die Kreisärzte haben in dieser ihrer Eigenschaft hinsichtlich der Gesundheitspolizei, der gerichtlichen Arzneifunde und der Armenfranfenpflege diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem folgenden Abschnitte näher bezeichnet sind.

§ 14. Außerdem sind sie als Äerzte verbunden, allen Bewohnern ihres Bezirks auf Erfordern in allen körperlichen Leiden, gegen die in der Medirinaltaxe festgesetzte Vergütung, mit ihrer ärztlichen Hülfe nach bestem Wessen und Gewissen beizustehen.

§ 15. Erfordern eie Ausdehnung oder Bevölkerung eines Kreises die Verwendung von zwei Kreisärzten, so soll jedem der­selben ein abgegrenzter Bezirk überwiesen und selbstständig von ihm verwaltet werden.

§.16. Die Stellen der Krciswundärzte sind aufgehoben. Die bereits angestcllten Kreiswunvärzte bleiben jedoch berechtigt, die in Der Instruction für die Kreiswundärzte ihnen zugewiesenen Functionen ferner auSzuüben.

In Betreff der Kreiswundärzte und ihrer Dienstverrichtungen bleiben die bisherigen Bestimmungen der Medicinal-Ordnung in Gülligkeit.

Abschnitt VII.

Von den Kreisärzten im Besonderen.

§ 17. Die dem Kreisärzte zunächst vorgesetzte Behörde ist die Ober-Mcdiunal-Direction. Er ist dem ganzen übrigen ärzt­lichen Personal, den Veierinärärzten, Hebammen, Apothekern und den Heilgehülfen seines Bezirks in allen Gegenständen der Gesundheitspolizei das nächste Organ der Regierung und empfängt alle in diesem Betreffe erforderlichen Anordnungen und Wei­sungen entweder unmittelbar von der Obcr-Medicinal-Direction oder durch die betreffenden Kreisämter, um sie in Vollzug zu setzen oder setzen zu lassen. Alle diese Personen sind ihm unmittelbar zu diesem Behufe untergeordnet.

Er kann ihnen Ermahnungen zu Theil werden laff-n. Hält er solche für unzureichend oder bleiben sie erfolglos, so hat er der Ober-Medicinal-Lirection wegen der dann ersorderlichen viSciplinaren Bestrafung die Anzeige zu machen.

§. 18. In Gegenständen der Gesundheitspolizei, welche ein Einschreiten der einschlägigen Polizeibehörde erfordern, hat der Kreisarzt dieses Einschreiten durch seine Anträge zu veranlassen und im Falle die Polizeibehörde hierin säumen sollte, sich mit seiner Anzeige an die Oder Medicinal-Direction zu wenden.

§. 19. Nur vie Kreisärzte ertheilen über die in ihren Bezirken vorhandenen, mit Gebrechen des Körpers oder der Seele behafteten, und veßhalb zur Aufnahme in ein V.rwahrungs-, Versorgung-- oder Heilungs-Institut geeigneten Individuen ein voll- gültigrS Zeugniß, für welches sie verantwortlich sind. Hat ein anderer Arzt den zu Untersuchenden ärztlich behandelt, so ist der Kreisarzt befugt, von diesem eine Darstellung des seitherigen Zustandes des Kranken zu verlangen und jener verbunden, ihm solche mitzutheilen.

§. 20. In allen Fällen, in welchen die Kreisämter des Bezirks das Gutachten, die Entscheidung oder die mündliche Erläute­rung eines Arztes bedürfen, z. B. bei der Untersuchung verdächtiger Nahrungsmittel, Getränke rc. bei Prüfung von Gewerbsanlagen und dergleichen in sanitätSpoIize,licher Beziehung, sind sie verpflichtet, die Kreisärzte zuzuziehen, welche dergleichen Requisitionen Pünktlich Folge zu geben verbunden sind. Die Kreisärzte sollen übrigens, ohne eine Requisition abzuwarten, auf alle für die GesundheitSpstege wichtigen Erscheinungen ihre Aufmerksamkeit richten und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen und ihre Vor­schläge für Abyülfe den Kreisämtern mittheilen.

§. 21. In gleicher Weise haben die Gerichtsbehörden die Kreisärzte zu gerichtsärztlichen Untersuchungen, Analysen, zur