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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 st. — Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
M »l Mittwoch den 13. November 1861.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch ........
Kuhfleisch . . ......
Rindfleisch .........
Kalbfleisch . . .
Schweinefleisch .......
Hammelfleisch . . .
Schaaffleisch .
Leberwurst .......
Bratwurst . .
Schwartenmagen
Blutwurst geräucherter Speck ...... Schinken Dörrfleisch .
per Pfund fr.
„ „ 16z
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» u 12
zz zz 10
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zz zz 10
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Rindsfett ...........
Nierenfett ...........
Schweineschmalz .........
desgleichen ausgelassenes ......
B r o d t a r e.
Pfund il 2/i 4|
Loth 5 4
ordinäres s */$ Gerste- und ) . a . . Brod aus \ % Korn-Mehl j bestehend gemischtes % Waizen- unb . - , . Brod aus ) */2 Korn-Mehl s bestehend Quint
— Wasserweck ......
— Milchbrod .......
per Pfund ff ft
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fr.
20
24
24
28
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17
1
1
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
feit). - lei Hiu. Bei Fr. . Null:
m,
befindlich sew"k""g' e*ncr Lluantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und salleuden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe
Mmtlicher Theil.
S97'sp v R , .... Gießen, sm 4. November 1861.
Dctresscnd: Die Renovation der Hppothekenbucher, jetzt
die Aufstellung topographischer Hypothefen-Register.
Das
Groß herzogliche Kreis« ml Gießen
an '
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Die Hypothekenbücher sind befanntlich nur mit persönlichen Namen-Regisiern versehen und beruhen überhaupt nur aus persön- uchen Einträgen. Es ist einleuchtend, daß die Controlirung eines dinglichen Rechts durch ein Persönliches Register im Allae- niemen die Rechtssicherheit nicht gewährt, welche die Beimerkung der Verpfändung bei jedem einzelnen Grundstücke in einem lortlaufenven Verzeichnisse der letzteren darbictet. Sowohl in Folge von Namcnsvcrwechselungcn oder Veränderungen, als auch in Folge von Vererbungen und gesetzlich gestatteter Veräußerungen re. können bei der jetzigen Einrichtung leicht die größten Irrungen entstehen, und dadurch der Kredit der Gemeinden und die Verantwortlichkeit der Ortsgerichte auf das Empfindlichste betroffen werden"
Zur Beseitigung dieses großen Uebelstandes sind von dem Großherzoglichen Ministerium ter Justiz in einer Instruction vom 11 -Oeccmber 1859 die Hypothekenbuch - Erneuerungs - Commissäre angewiesen worden, überall, wo der Gemeindcvorstand seine Zu-


