oder dazu Werkzeuge, deren Gebrauch durch Verordnung der Regierung untersagt ist, oder Koogzäune, oder solche Netze, Garnen oder Reußen verwendet, deren Maschen oder Stäbe eine geringere, als die durch Verordnung der Regierung festgesetzte Weite oder Entfernung von einander haben, verfällt in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
In dieselbe Strafe verfällt derjenige Fischereiberechtigte, der zur Nachtzeit Reußen oder Koogzäune in fließendem Wasser oder in Wassern, die mit fließendem Fischwasser in offener Verbindung stehen, aufstellt, oder solche Einrichtungen trifft, durch welche das Auf- und Absteigen der Fische ganz gehemmt wird.
Art. 2 0. Wenn durch Verordnung der Regierung verfügt wird, daß gewisse Fischarten nicht unter einem bestimmten Gewicht, oder Krebse nicht unter einer bestimmten Länge verkauft oder feilgeboten werden dürfen, so trifft diejenigen, welche solchen Anordnungen zuwiderhandeln, eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Dieselbe Strafe trifft diejenigen, welche Krebse mit anhängender Brut verkaufen oder feilbieten, sowie die Fischereiberechtigten, welche in offenen Fischwassern Krebse mit anhängender Brut fangen und nicht sofort wieder in das Wasser setzen.
Die Strafbestimmungen dieses Artikels finden dann keine Anwendung, wenn von dem Angeschuldigten nachgewiesen wird, daß die Fische oder Krebse aus einer geschlossenen Fischerei herrühren oder dazu bestimmt sind, als Einsatz in andere Fisch- oder Krebswasser zu dienen.
Art. 21. Wer Fische, für welche das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung eine Heegzeit bestimmt hat, innerhalb dieser Heegzeit aus nicht geschlossenen Fischwaffern fängt und dieselben nicht sogleich wieder in's Wasser wirft, wird mit einer Geldbuße von fünf bis zehn Gulden und derjenige, welcher solche Fische innerhalb dieser Heegzeit verkauft oder feilbietet, mit einer Geldbuße von einem bis fünf Gulden und Confiscation der verkauften oder feilgebotenen Fische bestraft, wenn er nicht nachweist, daß dieselben aus einem geschlossenen Fischwaffer oder Fischkasten genommen sind.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigevrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 13. November 1860.
(L- 8.)LUDWIG.v. Dalwigk.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edirtattadung.
62) In Sachen
des Friedrich Winter von Nieder-Weisel, Klägers
gegen
Konrad Müller XVI. von Lang-Göns, Beklagten,
Forderung betreffend, wird dem unbekannt wo abwesenden Beklagten hierdurch eröffnet, daß der Kläger unter dem 18. Juli v. I. eine Klage hier einreichte, worin er die Rückzahlung eines ihm am 10. September 1859 gegebenen Darlehens von 180 fl. mit 5 pCt. Zinsen von diesem Tage an und weiter als Cessio- nar des Joh. Jacob Lenz I. zu Rieder- Weisel ein von Letzterem ihm am 26. September 1859 vorgeschossenes Darlehen von 48 fl. mit 5 pCt. Zinsen von diesem Tage an in Anspruch nimmt. Die Einsicht der Klage steht in der Registratur unterfertigten Gerichtes frei und ergeht au den Beklagten die Aufforderung, sich darauf innerhalb einer Frist von sechs Monaten selbst oder durch einen genügend Bevollmächtigten bei Meldung der Annahme des Eingeständnisses des thatsächlichen Inhaltes, sowie des Ausschlusses mit Einreden zu erklären. Weitere Verfügungen in dieser Sache werden nur durch den Anschlag an der Gerichtsthüre bekannt gemacht.
Gießen, am 8. Januar 1861. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Bott,
Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
Besondere Bekanntmachung.
36) Der Pfandschein Nr. 48681 ist angeblich verloren worden. Wenn innerhalb 14 Tagen keine Ansprüche an den
selben erhoben werden, dann wird das Pfand dem Verpfänder zurückgegeben.
Gießen, den 7. Januar 1861.
Die Pfandhausverwaltung.
Bieler. Pfeil.
Versteigerungen.
3073) Dienstag den 15. Januar, Nachmittags 2 Uhr,
sollen die Immobilien, zum Nachlaß des verstorbenen Andreas Konrad Noll gehörig: Flur Nr. DÄtftr.
V3gu.41 14 Hofraithe in der Neustadt,
mit Miststätte, an Konrad Euler's Wittwe,
%2 286 Acker am Wismarer Weg,
2. Klaffe,
17/so 300 Garten am Hamm, 1. Klss,
auf dahiesigem Rathhause, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, wiederholt öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 24. December 1860. Großherzogliches Ortsgericht Gießen.
D. Ebel.
42) Dienstag den 22. Januar, Nachmittags 2 Uhr,
soll auf dahiesigem Rathhause, auf Antrag der Philipp Schwan Ehefrau, deren Hofraithe hinter dem Stockhause: Flur Nr. oKlstr.
Vlies 9 bestehend in Wohnhaus mit Stall und Miststätte, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 8. Januar 1861. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. D. Ebel.
35) Montag den 14. Januar, Nachmittags 2 Uhr, sollen in dem Kaufmann Hensel'schen Hinterhause: Bettung, Kleidung, Weißzeug, Möbeln, Gold, ein sehr gutes Clavier u. s. w., zum Nachlaß der Wittwe Lille gehörig, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 7. Januar 1861. Großherzogliches Ortsgericht Gießen.
D. Ebel.
Holzversteigerung in der Oberförsterei Schiffenberg.
48) Freitag den 18. d. Mts. wird in den Domanialwaldabtheilungen Sommerberg und Häuserborn nachverzeichnetes Holz versteigert:
Scheidh. Prügelh. Stockh. Reish.
Stecken Stecken Stecke» Wellen Elsbeere 1 — — —
Buche 4 4 106% 3950
Eiche — 4% 13% 550
Nadelholz — 1 5% 500
sodann Stammholz: 73 Eichen = 1325 Cubikfuß, 7 Buchen — 244 Cubikfuß, 21 Fichten — 639 Cubikfuß, 3 Elsbeeren — 37 Cubikfuß und Stangenholz : 2 Fichten = 13 Cubikfuß.
Zusammenkunft Morgens 10 Uhr auf der Schiffenberger Chaussee am Häuserborn.
I Credit bis 30. Juni v. I.
! Gießen, am 8. Januar 1861. Großherzogliche Oberförsterei Schiffenberg.
Dr. Draudt.
39) Die Lieferung von 18 Cub.-Klftr. Schichtpflastersteinen soll
Dienstag den 15. Januar 1861, Vormittags 10 Uhr,


