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für die
Stadt and den Kreis Gießen.
Samstag den 12 Januar
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch- und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr für Auswärtige ind. Postaufschlags
2 fl. _ Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
(SrttttftrtA den 12 Äanuar 1861.
Amtlicher Theil.
Fifchereiftrafgefetz.
(Schluß.)
Dritter Abschnitt.
Von den Fischereipolizeiübertretungcn.
Art. 11. Wer in Fischwassern in anderer, als der im Artikel 4 bezeichneten Weise Fische oder Krebse, von welchen der Fischereiberechtigte noch nicht Besitz ergriffen hat, unbefugt absichtlich tödtet, oder beschädigt, oder unbefugt sich aneignet, wird mit """ S,.ch-°b-i° °d-' -u«
zisch. °d-, Krcbssange »chimmlm W-Ilz-Ug-». »»er ,»m Brrzist!» »er z.sch- dienenden NN» gebrnnchNchenSudstnnien.nuMhnlb der erlaubten Verbindungswege in der Nähe von Fischwassern betreten wird, ohne einen erlaubten Zweck des Mitnehmens vor oedastiten Gegenstände nacbweisen in können, verfällt in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Art. 1S3. Wer in geschlossenem Fischwasser, worin ihm die Fischerei nicht ausschließend zusteht, Hanf oder flachs zum Rösten einlegt oder Röstwasser aus Gräben unmittelbar in solche Fisckwaffer leitet, oder dieselben mit anderen, den Fischen oder Krebsen schädlichen Substanzen in dem Grade verunreinigt, daß der Fischerei hierdurch Schaden zugesugt wird, ist mit einer Geld-
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hcnipntnpn wdrbi>r diesen Verboten entaegenhandelt, eine Straft von dreißig Kreuzern bis zehn Gulden.
Art'. 14. Wer das Ausheben (Fegen) von Fischwassern vorzunehmen hat und dies thut, ohne den Fischereiberechtlgten, insofern derselbe innerhalb der Gemarkung wohnt, oder innerhalb derselben einen der Bürgermeisterei bekannten Bevollmächtigten Mett lai, Segin« der Arbeit bm-chrichti«, ,u habe»; ede»s° »er Triebwerl- -sitz-r, «scher -hm
gleichmäßige Benachrichtigung seinen Triebwerkskanal oder Mühlbach, worin die Fischerei einem Andern zusteht, so abschlagt, daß die Fischerei hierdurch benachtheiligt wird, verfällt in eine Geldstrafe von drei bis zehn Gulden.
Dft Verbindlichkeit zur oben bemerkten Anzeige gehört hinsichtlich der auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Aufräumung von Bächen zu den Dienstobliegenheiten des Bürgermeisters der Gemeinde, tn deren Gemarkung die Aufräumung stattfindct, und hinsichtlich der auf Kosten des Staats oder einer unter Staatsaufsicht stehenden Corporation aufzuraum end en Bache zu den Dienstobliegenheiten der betreffenden Localverwaltungsbehörde. Nichterfüllung dieser Dienstobllegenhelt ist von der vorgesetzten Behörde discipl^aitsch z, D^ne dies zur Erreichung eines erlaubten Zweckes nöthig ist, so stark abschlägt, daß Fische
oder Krebse hierdurch zu Grunde gehen, wird mit fünf bis zwanzig Gulden bestraft. , ,
Art 16. Mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzern bis zehn Gulden wird derjenige bestraft, welcher vorschriftsmäßig eingerichtete Rechen wegnimmt oder beschädigt, welche der Fischereiberechtigte vor der Ausmundung der an Flschwassern angelegten zur Wässerung oder zu anderen Zwecken dienenden Gräben einstellt, um das Entkommen der Fische aus dem Fischwasser zu•
Art 17 z Wer Zapfen, Kandeln oder Rechen an Fischteichen oder in Fischwassern befindliche Anlagen zur künstlichen Flsch- inckt oder'rur Aufbewahrung von Fischen oder Krebsen bestimmte Behälter, wer Netze oder andere Werkzeuge zum erlaubten Fisch- 2 X SX/Ä, recht--.»« »rgnimmt »»er b-s»-°sgt, »h», ms-str» #
Strafgesetzbuche mit Straft bedrohten Vergehens vorliegt, mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzern bis dreißig Gulden bestraft.
Die Strafe kann bis auf fünfzig Gulden erhöht werden, wenn eine der oben bezeichneten Handlungen m der Absicht, daß Fische ^derkrebse entkommen" sollen ^unternommen wurde, oder wenn in Folge der Handlung Fische oder Fischbrut oder Krebse wirklich entkommen^nd Schwäne in einem Brut- (Laich-) Teiche gegen den ortsüblich bekannt
gemachten Willen des Teichbesitzers betreten werden, verfällt für jedes Stück in eine Straft von sechs Kreuzern, deren Gesammt- betrag ^edoch^ drei darfi^ ^r Fischerei giftiger oder betäubender Substanzen bedient,


