Für die Zukunft soll das Special-Srudium der Chirurgie und ver operativen Geburtshülfe nicht zur Ausübung der Heilkunde in diesen Fächern berechtigen und.deßhalb auch eine Special-Prüfung darin nicht mehr stattfinden.

Die bis hierher in diesen Specialfächern geprüften Individuen behalten ihre bisherige Berechtigung. Die Ausübung der bisher von den Chirurgen geübten niederen Chirurgie soll approbirten Heilgehülfen überwiesen werden.

Abschnitt V.

Von den zur Ausübung der gesummten Heilkunde befugten Aerzten.

§. 6. Jeder Inländer erlangt durch die von der Landes-Universität erhaltene Doctorwürde in der gesammten Heilkunde das Recht, dieftlbe ohne alle weitere Prüfung in allen Orten des Großherzogthums auszuüben. Ehe er jedoch von diesem Rechte Gebrauch macht, hat er sich bei der Ober-Medicinal-Direction anzumelben und dem betreffenden Kreisamte, sowie dem Kreisärzte den Ort anzuzeigen, an welchem er seinen Wohnsitz zu nehmen wünscht und durch Vorlage seines Diploms sich zu legitimiren.

§. 7. Die praktischen Aerzte werden von der Ober-Medicinal-Direction auf die ihnen ertheilte Instruction verpflichtet.

Diese Verpflichtung kann auf Anstehen der Ober-Medicinal-Direction von dem einschlägigen Kreisamte vorgenommcn werden.

§. 8. Die praktischen Aerzte stehen in medicinal-polizeilicher Beziehung unter Beaufsichtigung des Kreisarztes; sie haben demselben nach Maßgabe ihrer Instruction alle auf die öffentliche Gesundheitspflege bezüglichen Beobachtungen pflichtmäßig mitzu- theilen, von besonders wichtigen Ereignissen wie von plötzlichen oder unter verdächtigen Umständen eingetretenen Todesfällen, von Epidemieen rc. ihn alsbald in Kenntniß zu setzen und die zur medicinischen Statistik erforderlichen Notizen und Nachweise zu sammeln.

§. 9. Von jedem Arzte kann verlangt werden, daß er aus Menschenliebe die notorisch Armen seines Wohnorts unentgeltlich ärztlich behandle. Zu der Behandlung dergleichen Leidenden außerhalb des Wohnorts sind aber praktische Aerzte in den geeigneten Fällen nur gegen eine bestimmte Remuneration verbunden, indem die Armcnkrankcnpflege der Regel nach von den Medicinalbeamten des Bezirks ausgeübt werden soll, und nur besondere Localverhältnisse, namentlich größere Entfernung und die Dringlichkeit des Falles, eine Ausnahme von dieser Rege! begründen können.

§. 10. Die praktischen Aerzte haben, bevor sie Ansprüche auf eine SanitätSbeamteu-Stelle geltend machen können, vor der Ober-Medicinal-Direction sich einer Prüfung nach den deßfalls bestehenden Vorschriften zu unterziehen. Sie sind verpflichtet, sich auf Requisition der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden gegen die üblichen Taxen oder gegen Remuneration zu den Functionen der Sanitätsbeamten verwenden zu lassen. (Fortsetzung folgt.)

Giessen, am 5. August 1861.

Betreffend: Die Renovation der Hypothekenbücher des Großherzoglichen

Landgerichts Gießen jetzt die Aufstellung ver topographi­schen Hypotheken-Register.

Das

Groffherjogliche Landgericht Gießen

am

fämmtlichk Großherzogliche Bürgermeistereien seines Bezirks.

Das Großherzogliche Ministerium hat verfügt, daß von den mit der Renovation der Hypothekenbücher beauftragten Commissäreu dann, wenn der Gemeindevorstand seine Zustimmung dazu ertheilt, ein topographisches Register über die Hypotheken jeder Gemar­kung aufgestellt werden soll.

Die Einführung dieser Register, durch welche die Verantwortlichkeit der Ortsgerichte hinsichtlich des bei bloßen Namen- Registern leicht möglichen Uebersehens einer Verpfändung sehr vermindert wird und die bereits in dem größten Theile der Provinz mit dem besten Erfolge für die Sicherheit der Pfandrechte bestehen, stellt sich auch im Lantgerichtsbezirk Gießen als wünschens- Werth dar, daher wir Sie beauftragen, daraus hinzuwirken, daß die Gemeinden die geringen Kosten der Aufstellung dieser topo­graphischen Register, zur größeren Sicherung ver Pfanvrechie, aufwcnven.

Weiter erforverliche Miltheilungen werven Sie von den Commissären erhalten.

P l o ch.

Uotrzeitiche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Eine Schleife von buntem Sammtband mit einer goldenen Nadel, ein Halskragen von schwarzen Spitzen mit goldenem Knöpfchen, ein weißes Taschentuch, gez.Lina", ein angefangenes weißes Strickzeug, ein wollener Kindcrstrumpf, ein schwarz- seidenes Halstüchelchen, ein baumwollenes Taschentuch, ein großer und ein kleiner Schlüssel. Die Eigenthümer werden aufge- sordert, sich bald zu melden.

Gießen, den 9. August 1861. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Mäusevevtilqun q betreffend.

1787) Zur Vertilgung der, in großer Menge sich zeigenden Mäuse sinv folgende Anordnungen getroffen worden:

1) Jeder Grundcigenthiimer oder Pächter in der Gemarkung Gießen hat auf je einen Morgen Grundbesitz 20 Mäuse binnen 8 Tagen von heute an zu liefern.

Für jedes nicht gelieferte Stück ist 1 kr. Entschädigung zu zahlen.