Ausgabe 
10.8.1861
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 ff. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JVs. EȀ. Samstag -en 10. August 18G1*

Amtlicher T h e i l.

Medicinal - Ordnung

für das Großherzogthum Hessen.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Wir haben uns bewogen gefunden, unter Aufhebung der Medicinal-Ordnung vom 14. August 1822 und des Edicts vom 6. Juni 1832, die Organisation der Medicinal-Behörden betreffend, folgende Medicinal-Ordnung zu erlassen.

Abschnitt I.

Von der obersten Leitung des Medicinalwesens.

§ . 1. Die oberste Leitung des Sanitäts- und Medicinalwesens gehört zum Ressort Unseres Ministeriums des Innern. Abschnitt II.

Von dec Ober - Medicinal - Direction.

§ . 2. Die Verwaltung des Sanitäts- und Medicinalwesens ist unter der obersten Leitung Unseres Ministeriums des Innern der Ober-Medicinal-Direction übertragen.

§ . 3. In den Geschäftskreis der Ober-Medicinal-Direction gehören:

a) die Ertheilung von gerichtsärztlichen und medicinalpolizeilichen Gutachten und Obergutachten an die Ministerien, an die Justiz-Collegicn, sowie in eilenden Fällen an die Üntergerichte und Kreisämter;

b) die Prüfung des Menschen- und Thierheilkunvigen Personals, insofern bei ihrer Bestellung außer der Facultätsprüfung eine nochmalige Prüfung erforderlich ist;

c) die Prüfung der Apotheker;

d) die Prüfung und Retaxation ärztlicher und thierärztlicher Deserviten- und Apothekerrechnungen, wenn bezüglich der Richtig­keit der vorausgegangenen kreisärztlichen Retaxation Zweifel entstehen;

e) die Überwachung der Entbindungsanstalten und Hebammen-Lehrinstitute und die Ueberwachung und Untersuchung der Apotheken;

f) die Ueberwachung und Untersuchung derjenigen industriellen Etablissements, welche der sanitätspolizeilichen Ueberwachung bedürfen, der Civil-, Gemeinde- und Privathospitäler (mit Ausnahme der akademischen Lehranstalten und der Landesirren­anstalt), ferner der Gefängnisse, insofern die Ober-Medicinal-Direction von der betreffenden vorgesetzten Behörde dazu aufgefordert wird;

g) die Erstattung von Gutachten an das Ministerium des Innern über alle Gegenstände, welche die Gesundheitspflege und die Medicinal - Polizei betreffen;

h) die Gutachten für Besetzung erledigter Medicinalstellen;

i) die Ueberwachung der Dicnstführung des ärztlichen Beamtenpersonals, sowie die Handhabung der Disciplin über das übrige heilkundige Personal, insofern sich solches Contraventionen gegen die Medicinal-Ordnung oder der ihm gegebenen Instructionen zu Schulden kommen läßt.

Abschnitt III.

Von der Anstellung im Medicinalfache.

§. 4. Nur solche Aerzte können als Sanitätsbeamte angestellt werden, welche in der vorschriftsmäßigen Prüfung zur Er­langung des nothwendig bedingten akademischen Grades dargethan haben, daß sie in der innern und äußern Heilkunde, sowie in der Entbindungskunst, die zur Ausübung der gesummten Heilkunde erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Abschnitt IV.

Von dem heilkundigen Personal im Allgemeinen.

§. 5. Die Ausübung der gesammten Heilkunde, einschließlich der operativen Chirurgie und Geburtshülfe, ist nur denjenigen Personen gestattet, welche auf der Landes-Universität den academischen Doctorgrad in der gesammten Heilkunde erworben haben.