Ausgabe 
9.1.1861
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postauffchlags 2 st. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jfo 3. Mittwoch den 9. Januar

Grodpreise vom 9. Januar 1861 an:

4 Pfund gemischtes Roggenbrod 15'/, kr. 2 Pfund gemischtes Roggenbrod 7% kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggenbrod 7 kr.

Amtlicher» T h e L l.

Fischereistrafgefetz.

LuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände das nachstehend Fischereistrafgesetz für das Großher- zogthum zu erlassen. 13

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die in dem ersten Abschnitte des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 für die Jagdvergehen enthaltenen oder ange- zogenen, allgemeinen Bestimmungen sollen auch auf die Übertretungen des Fischereistrafgesetzes und der noch erlassen werdenden besonderen Fischereipolizeigesetze und Verordnungen Anwendung finden. '

Was insbesondere in dem Artikel 8 des Jagdstrafgesetzes wegen Verleitung zur Begehung eines Jagdfrevels oder einer der in Artikel 23 nud 24 des Jagdstrafgesetzes bezeichneten Übertretungen angeordnet ist, findet auf Verleitung zu Begehung eines Fischercifrevels oder einer der in Artikel 11 und 12 des Fischereistrafgesetzes bezeichneten Uebertretungen Anwendung.

Art. 2. Gegenstand der Fischerei sind die Fische und die Krebse.

Art. 3. Das Fischereistrafgesetz tritt mit dem 1. Januar 1861 im ganzen Umfange des Großherzogthums in Wirksamkeit Mit diesem Tage erlöschen alle Bestimmungen, welche über Bestrafung von Fischereifreveln, Fischereivergehen und Fischereipolizei, vergehen und wegen Überlassung von Strafantheilen oder Denuneiationsgebühren in Gesetzen, Verordnungen und Reglements enthalten sind.

Zweiter Abschnitt.

Von den Fischereifreveln.

Art. 4. Eines Fischereifrevcls macht derjenige sich schuldig, welcher da, wo er die Fischerei auszuüben kein Recht hat-

1) in Fischwasscrn Netze, Stechgabeln oder andere Werkzeuge, oder giftige, oder betäubende Substanzen anwendet, um Fische oder deren Brut oder Krebse zu fangen, zu tobten ober zu beschäbigen, ober in anberer Weise Fischen unb beren Brut ober Krebsen nachstellt;

2) in Oder an Fischwasscrn mit zum Fangen, Tobten ober Beschäbigen von Fischen ober Krebsen bestimmten, ober besonbers geeigneten Werkzeugen oder giftigen oder betäubenden Substanzen unter Umständen betreten wird, welche zu der Annahme berechtigen, daß er von denselben zum Fangen, Tödten ober Beschäbigen von Fischen ober Krebsen Gebrauch iu macken beabsichtigt habe;

3) in ber Absicht, Fische ober Krebse zu fangen, zu tobten ober zu beschäbigen, das Wasser aus offenen oder geschlossenen Fischereien so ableitet oder abzuleiten sucht, daß hierdurch Fische oder Krebse getödtet ober beschäbigt werden ober werben können.

Wer in schiffbaren Strömen unb Flüssen mittelst Anwenbung ber schwimmenben Hanbangelruthe fischt, macht sick eines TUckerei- frevels nicht schuldig; vorbehältlich aller Privatrechte.

Art. 5. Wer einen ber in Artikel 4 bezeichneten Fischereifrevel begeht, wirb mit einer Gelbbuße von fünf bis breißiq Gul­den, wenn ber Frevel jeboch in geschlossenen Fischwasscrn ober in Anstalten zur künstlichen Fischzucht, innerhalb ber Fischwasser ober mittelst Anwenbung giftiger ober betäubenber Substanzen verübt worben ist, mit einer Geldbuße von fünf bis einlwnberf Gulden ober mit Gefängniszstrase bis zu brei Monaten bestraft.

Fischereifrevel ber in Artikel 4 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Art, welche mittelst Anwendung ber einfachen, an der in der Hand gehaltenen Ruthe befestigten, schwimmenden Tagangel begangen werden, sind mit einer Geldbuße von dreißig Kremern bis zehn Gulden zu bestrafen. ' 3

Art. 6. Sollte in den Fällen des Artikels 4 ber Eingriff in frembe Fischereiberechtigung auf Jrrthnin beruhen, so wirb diese Uebertreiung als Fischereipolizeivergehen mit der im Artikel 12 angedrohtcn Geldbuße bestraft.