Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs unter Bezugnahme auf bie Vorschriften der Verordnung vom 4. Iu»j 1833, die Versicherung von Mobilien in ausländischen Feuer-Versicherung«-Anstalten betreffend, und die Bekanntmachung vom 7. October 1845 (Regierungsblatt Seite 295) hiermit verordnet:

Wenn Kaufleute, Fabrikanten oder sonstige Gewerbtreibende, welche ordnungsmäßig eingerichtete Geschäftsbücher führen, die alsbaldige Versicherung von Waaren-Vorräthen wünschen, so können die Agenten der im Großherzogthum zum Geschäfts­betrieb zugelassenen Feuer-Versicherungs-Anstalten, im Falle sie von den Directionen und beziehungsweise von den General-Agenten derselben überhaupt zur Ausstellung von Jnterimsscheinen ermächtigt sind, nachdem sie eine Bescheinigung der Bürgermeisterei erwirkt haben, daß der Ausstellung des Jnterimsscheins in polizeilicher Hinsicht ein Bedenken nicht entgegcnstehe, sofort und ehe sie die zur Versicherung erforderliche Genehmigung des Kreisamtes nachgesucht und erhalten haben, einen Jnterimsschein, welcher jedoch, wie in demselben deutlich ausgekrückt sein muß, nur auf die Dauer von vier Wochen Gültigkeit hat, ausstellen und hierdurch für die bemerkte Zeit dem Versicherungsnehmer dieselben Rechte gewähren, wie mit einer von der Direction oder dem General-Agenten aus­gestellten, mit dem Visa des betreffenden Kreisamtes versehenen Police. Der Agent, welcher von dieser Befugniß Gebrauch macht hat jedoch bei Vermeidung der Einziehung des ihm zur Führung der Agentur erthcilten Patents gleichzeitig dem betreffenden Kreis- amt von der Ausstellung des Jnterimsscheins, unter Einsendung einer mit seiner Unterschrift versehenen Abschrift desselben und der von der Bürgermeisterei ertbeilten Bescheinigung, schriftliche Anzeige zu machen.

Sollen die Waaren Vorräthe überhaupt nur auf vier Wochen oder eine kürzere Zeit versichert werden, so ist auf die unter Einsendung einer Abschrift des Jnterimsscheins erfolgte Anzeige hiervon eine ausdrhffliche Genehmigung zu der Versicherung »on Seiten des Kreisamtes nicht weiter erforderlich. Wird dagegen bcabsichtigt, bezüglich der betreffenden Waaren-Vorräthe einen Ver­sicherungsvertrag auf längere Zeit als vier Wochen abzuschließen, so hat der Agent gleichzeitig mit der dem Kreisamt zu machende» Anzeige von der Ausstellung eines Jnterimsscheins oder sobald der Versicherte die Verlängerung des Versicherungsvertrags bei ihm beantragt, nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften die Genehmigung zu der Versicherung nachzusuchcn und nach erlangter Geneh­migung dem Versicherten eine mit dem Visa des Kreisamtes versehene Police zuzustellen.

Darmstadt, den 2. November 1861.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k.

________________ Z i m m e r m a n n.

Giessen, am 2. December 1861.

Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgesahr und die Vergütung der Brandschaden.

Das

Gross herzogliche Kreisamt Giessen

an

die Großher^oglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir fordern Sie auf, alsbald unter Zuziehung des Gemeinveraths die vorgeschriebene jährliche Revision der Brandkatastn vorzunehmen, und das Ergebniß binnen 14 Tagen uns anzuzeigen.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

Oeffentliche Ladung!

2762) Die KatharinaWinter aus Weiershausen, Justizamts-Bezirk Marburg, deren dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, wird zur Vernehmung in einer Unter­suchungssache als Auskunftsperson

auf den 24. d. Mts.,

Morgens 9 Uhr, nochmals öffentlich geladen, vor unterzeich- netem Justizamte zu erscheinen.

Die Ortsvorstände und alle öffentliche Diener, welche über den Aufenthalt der rc. Winter Kenntniß haben, werden ersucht, diese mit dieser Ladung bekannt zu machen, und den Aufenthaltsort an unterzeichnetes Gericht mitzutheilen.

Marburg, am 4. December 1861.

Kurfürstliches Justizamt I.

Henckel.

vdt. Roemheld.

Oeffentliche Ladung!

2763) Der Zimmermann Johannes? Bamberger aus Cölbe, dessen dermaliger!

Aufenthaltsort nicht zu ermitteln steht, wird zur Vernehmung in einer gegen ihn wegen Diebstahls anhängigen Untersuchung beiMei- dung steckbrieflicher Verfolgung hierdurch

k auf den 13. f. Mts., Morgens 9 Uhr, in das Verhörslocal des unterzeichneten Ge­richts vorgeladen.

Marburg, am 30. November 1861. Kurfürstliches Justizamt I.

Henckel.

vdt. Römheld.

Besondere Bekanntmachungen.

Abladeorte für Bauschutt.

2712) Mit Bezug auf die, in dem An­zeigeblatt der Stadt Gießen erlassene Ver­warnung :Bauschutt rc. auf den Schoor- wegen abzuladen", machen wir hiermit weiter bekannt, raß solcher auf die, zwischen dem Neuenweger und Seltersthor durch eine Tafel bezeichnete Stelle gebracht werden kann.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

I. V. d. B.:

Weidig, Beigeordneter.

2692) Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Sparkasse ange­legten Kapitalien am Ende dieses JadreS fällig werden, sind nachstehende Termine fest­gesetzt, und zwar

Vormittags von 7 bis 12 Uhr:

1) Samstag den 7. December,

2) Dienstag 10.

3) Mittwoch11.

4) Samstag 14.

5) Dienstag 17.

6) Mittwoch 18.

7) Samstag 21.

8) Dienstag 24.

9) Samstag 28.

10) Dienstag 31.

Die Interessenten werden daher a»fg<- fordert, die Zahlung an riesen Tagen i» Empfang zu nehmen und hierzu durch Bei- zeigung der Schuldscheine sich zu legitimircn.

Zugleich wird noch bemerkt, daß die au! den Dienstag fallenden Zahltage für die Interessenten der Stadt Gießen, ragege« die auf Mittwoch und Samstag fallende" Zahltage für die Auswärtigen bestimmt sind.