für tei,6 d mckii-räLk ,rs M iümrrL md s.
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mut: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 ft., für Auswärtig-, incl. Poiiaufschlags 2 3. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — ;3n Gieße» bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
M11 MittwoH den 6. Februar
Äie Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
Beknrrntmsrchung,
die Entlassung der außerordentlichen Aufgebote in Bezug auf die Verhältnisse der Militärpflichtigen und Einsteher betreffendl
.s-.iwtt rßmnttg innßtid rtnndsfo > Aß i m,-r no« .1
IV. Die.Einsteher für Dienstpslichtige oder S,oldaten eines weiteren Aufgebots treten, in so fern sie nicht fortdienen und mit Ausnahme des unter V angegebenen Falles, in Folge der Entlassung des betreffenden Aufgebots in ihre bürgerlichen Verhältnisse zurück und haben nur auf den abvcrdicnten Theil der Einstandssumme re. einen Anspruch, wobei jedoch ras, .Dienstjahr, in welchem die Entlassung erfolgt ist, für voll gerechnet wird.
Dieselben haben mithin aus Cer Einstandskasse zu erhalten:
t')' für" je’beS ganze oder theilweise Dienstjahr */6 der Einstandssumme;
2) eie Zinsen der ganzen Einstandssumme bis .zum Schlüsse des Dienstjahrs, in. welchem die Entlassung erfolgt;
sowie weiterhin die nichtpatentisirten und patentisirtcn Excapitulanteneinsteher:
3) für jedes ganze oder theilweise Dlsnsijahr */s der einfachen oder doppelten Prämie.
Die freiwillig sortdienenden Einsteher sind befugt, diesen abverdienten Theil der Einstandssumme und Prämie, nach Art. 20 des Stellvertretungsgesetzes, in der Einstandskasse stehen zu lassen.
V. Obgleich nach dem Stellvertrerungsgesetz nur eine Stellvertretung derjenigen Militärpflichtigen, welche marschpflichtig geworden sind (Art. 2 und 3), sowie derjenigen Soldaten, welche« die Erlaubnis zur Stellvertretung ausnahmsweise ertheilt worden ist (Art. 33), stattzufinden hat, so ist hierdurch bei Ausübung des im Art. 16 daselbst eingcräumten Präsentationsrechts eine weiter gehende Privatübereinkunft nicht ausgeschlossen, wornach der Präsentitte die Vertretung des Militärpflichtigen für dieDauer der Militärpflich tigkeit desselb en (Art. 12 des Rekrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830) übernimmt.
Es bleiben daher in diesem Falle die zu einem außerordentlichen Aufgebot präsentirten und angenommenen Einsteher für den Vertretenen, mit allen sich hieran knüpfenden gesetzlichen Folgen, auch nach der Entlassung des betreffenden Aufgebots militärpflichtig, in so fern dieselben nicht dieser Verbindlichkeit durch Selbstübernahme der Militärpflicht von Seiten des Vertretenen (Art. 4 des Stellvertretungsgesetzes) wieder enthoben werden, und haben in so lange die Gebühren, als Einsteher, nach Maßgabe der, für die Einstcher der ordentlichen Truppenergänzung bestehenden, gesetzlichen Vorschriften zu beziehen. VI. Den zu weiteren Aufgeboten gehörigen Militärpflichtigen und Einstehern — den letzteren jedoch in dem Falle unter V nm- nach vorgängiger Nachweisung, daß sie ihrer Verpflichtung als Einsteher vollständig entbunden sind — ist nach erfolgter Entlassung des Aufgebots, die Anmeldung zur weiteren Stellvertretung für die auf die Entlassung folgenden Truppenergänzungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen bis auf Weiteres gestattet.
Dieselben können jedoch, in so fern sie eine volle Kapitulation nicht gedient haben (§. 20 der Verordnung vom 16. Juli 185.1), die den Excapitulanten gesetzlicheingeräumtdn Vortheile nicht in Anspruch nehmen.
VII. Denjenigen Einstellern und Einstehern, welche aus Privatverträgen (Präsentation) besondere Rechte erworben zu haben vermeinen, bleibt es überlassen," solche zeitig und gehörigen Ortes zu wahren.
Darmstadt, den 6. Januar 1861.
Großherzogliches Kriegsministerium.
Frhr. von Schäffer-Bernstein.'
M a ««r'inMtf i S‘-! ttita! v. Karlsen.
(Schluß — Muster 1 und 2 — folgt.)


