Ausgabe 
2.2.1861
 
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Aigchchlall

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 fl. Auswärts abonnirt man sich des allen Postämtern. In Gießen bei der Srpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jfä. IO. ___________Samstag den 2. Februar 1861.

Amtlicher Theil.

die Entlassung der außerordentlichen Aufgebote in Bezug auf die Verhältnisse der Militärpflichtigen und Einsteher betreffend.

aenen Entlassung von weiteren, neben der regelmäßigen jährlichen Truppenergänzung zu Dienst gcjo.

ück vertreUn lassen s^-d°chaltntffe der Militärpflichtigen, welche die ihnen obliegenbe Dienst felbfi «Weiften ob« nicht entsprechende Ansirbten steh er äußert, haben sich verschiedene, zum Theil den gesetzlichen Bestimmungen

Drt , *^tcn funb Sieben. Zu deren Berichtigung sowohl, als auch zur Regelung des in Ausführung des Art 4

X 14 3uli 1851 einzuhaltenden Verfahren/, finden w'ir un/, .m Einverständniß mtt dem Groß­

veranlaßt " f "* M 3nnern' f° we.t dessen Geschäftskreis hierbei berührt wird, zu nachstehender Bekanntmachung

1 » eines weiteren Aufgebots treten mit Entlassung desselben, in so fern sie nicht freiwillig fortdienen,

Pflichtigen der bttreffen"dm AltmEaffd bchndm.' ^^änzung im Militärdienst nicht verwendeten, ^^Iitär-

H Einc6 toe^eren Aufgebots, welche die gesetzliche Vertretungssumme unmittelbar

vertrete/word'e'n s nd ?"^^°ts.Versicherungs.Anstalt zur Einstandskasse bezahlt haben und Al^It oss?n.r6 J Vm I*"c' bleiben auch dann von der per onlichen Ableistung der Militärdienstpflicht befreit, wenn ihre

Eil 3? des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 wiederholt zu Dienst gezogen wir"

laffun? des ^etreffrnd.n 9? k "Ur derjenigen vertretenen Militärpflichtigen statt, welche auf erfolgte Ent-

machen und demaemäk f ü r .8rL. 4 be6 Stellvertrctungsgcfetzes eingeräumten Rechte Gebrauch

Einstandsc sanze ^ahre, als ihre Militärpflicht noch bauert, den Betrag der hÜÄ LH. LÄV i>"'«<'»(«*!«»«, i-ibst

* ,fd (t'n"3 M-jg-b, M Ar,. 4 et».rt,(lugee,f,eM,

b *J5. °ae fcE6 beabsichtigten Ruckempfangs von der Einstandssumme unter gleichzeitiger Zurückgabe des ihm 6em 4etn8,/et Kreisamt seines Heimathsorts abzugeben, welchA hierüber ein, von

dem Mi itarpflicht,gen zu unterzeichnendes, Protokoll (nach Muster 1 und 2) aufzunehmen und an GrostherroalicbeS Kriegsminlsterlum behufs weiterer Verfügung einzusenden hat. ; MrotzyerzoglicheS

nur d^/s^Anst'a 7d-rsich-rt°n Militärpflichtigen eines weiteren Anfgebots kann K. , * Anstalt selbst von dem im Art. 4 des Stellvertretungsgesetzes einqeräumten Rechte, einen Tbeil der

l standssumme zuruckzuempfangen, Gebrauch machen. Geschieht dieses, so hat die betreffende Anzeige der Versiche- rungsanstalt unmittelbar bei dem Kriegsministerium zu erfolgen. 9 4 J 9 ®W

) SwÄ/ "Wanten Protokolle über die Erklärungen derjenigen Militärpflichtigen, welche in Folge des Art. 16 des ^ber selbst ausaÄI? ? angenommenen Einstehern, einen in den Dienst wirklich eingetretenen Ein-

I h r selbst ausgesucht uno prasentirt haben, sind von dem präsentirten Einsteher mit zu unterzeichnen. Im Nicht- A7v7rfügt werdln DbCr "^-isierter Unterschrift wird auf Einsendung der Protokolle Wetter nach Lage der

's ^vuppenergänzung abgegebenen Protokolle an das Kriegsministerium eingesendet worden

am omni en weMe7'fii b.'E gesetzlichen Theilbeträge der Einstandssummen bei der Einstandskasse in Empfang

III D n werden können, öffentlich bekannt gemacht. 1 b

' ver?retunasm7.bnt/''"ü u Aufgebots, welche auf besonderes Nachsuchen durch Verfügung des Kriegsministeriums die Stell- Ma7aab7 d7 Ar7^/7s ^i7? T ®c6rraud) 9Cma^ haben, steht der Rückempfang des Rests der Einstandssumme nach Matzgave des Art. 4 des Stellvertretungsgesetzes vom 14. Juli 1851 gleichfalls frei.

im 1 a£at,°9Cr 3®e'fc' toie bei den vertretenen Militärpflichtigen verfahren. Dieselben haben jedoch,

'm Falle sie von diesem Rechte Gebrauch machen, ihre Abschiedsurkunden zurückzugeben. (Schluß folgt.)