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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postauffchlags, 2 ff. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JE SO. Samstag den 23 Juni 1860.
Ginladung zum Abonnement
auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Juli 1860 beginnt ein neues Abonnement für das zweite Halbjahr auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Provinzialstrafgerichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg.
Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 fL 36 fr», halbjährig 48 ft., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu, und wollen fich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden. ___________Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
die Einziehung der im Jahr 1848 ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen betr.
Der nachstehende Erlaß des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht. Darmstadt, den 1. Juni 1860. u w
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Meisenzahl.
„M i n i st e r i a l - B e k a n n t m a ch u n g.
I. In Gemäßheit der Gesetze vom 27. August 1847 und vom 20. April 1859 wird, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 ausgegebenen und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist
bis einschließlich den 31. Mai 1861
»um Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 1. November 1859 angefertigte hierdurch anberaumt.
Bis zum 1. März 1861 können die gedachten älteren Kassenanweisungen nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Großherzoglichen RechnungS- amtern gegen neue umgetauscht Werren, bei letzteren jedoch nur insoweit, als deren jeweilige Borräthe an neuen Kassenanweisungen ausreichen.
Während der letzten drei Monate hingegen — vom 1. März 1861 bis einschließlich den 31. Mai 1861 — können die gedachten alteren Kassenanweisungen lediglich bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt werden.
Mit dem Eintritte des 1. Juni 1861 werden alle nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 „in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 1847" ausgegebene Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen völlig werthlos und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
Es werden deshalb die Inhaber solcher Kassenanweisungen, zu Vermeidung von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis i u m 3 1. Ma i 1861


