Weiter bemerken wir: » w®9'*
1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Musterungstag, gleich nach beendigter Musterung vorgenommen und es müssen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen worben ist, mit Len betrcffenrcn Grostherivalicben Bürgermeistern zur Hanb sein. '
2) Wird an jevem Tag, nach beendigter Musterung, das Erkenntnis der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ifi damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind. ° '
3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit rc. leiden, die deshalb von ihnen beizubrinqenden soweit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelsrcien Zeugnisse der Kreis- oder praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein muffen schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Recrutirungs-Commission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherrn, Meister, Nachbarn u. dgl. m., können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinderäthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeindcrath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschricbenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen daß die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Recrutirungs-Eommission vorgelegt werden.
4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betreffenden Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der Recrutirungs-Commission vorzulegen.
5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine dessallsige Bescheinigung des Kreis- oder praktischen Arztes einzuholen und der Recrutirungs-Commission zu übergeben.
6) Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1860 gehört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem Haden Sie für solche Militärpflichtige von dem gesammten Ortevorstand ein Zeugniß, welches das angegebene Uebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Recrutirungs-Commission abzugeben.
7) Die Vertretungs-Urkunden sämmtlicher in der Staatsvcrstcherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten Conscriptionspflichtigen müssen der Recrutirungs-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Vertretungs-Urkunden derjenigen, weicht nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Recrutirungs-Commission vorgelegt werden können.
8) -Die sich gemeldet habenden Excapitulanten-Einsteher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind speciell anzu- weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden gemustert werden, vor dem Beginne dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinven.
9) Haden sämmtliche Conscripttonspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen beider Musterung entbunden sind, oder von der Recrutirungs-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächste« Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in dessen Verhinderung, mit Den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 21. Mai, Morgens präcis halb acht Uhr, zum Loosen sich einzustellen.
Ueber den Empfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Gemeinden haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs - Rath.
Verzeichniß
über diejenigen Ercapitulanten, welche sich zum Einstehen in den Militärdienst im Jahr 1860 angemeldet haben: Johannes Kreiling aus Wieseck. Gerhard Rohrbach aus Lollar. Johannes August Krug aus Reis- kirchen. Joh. Philipp Luh aus Großen-Linden. Christian Balser aus Bersrod, wohnhaft in Hattenrod.
Zu Nr. K. G. 2440. Gießen, am 12. April 1860.
Betreffend: Die Unterzeichnung der Reisepässe durch deren Inhaber
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir weisen Sie an, künftig jeden Reisepaß, bevor Sie denselben verabfolgen, mit der Namensunterschrift Desjenigen versehen zu lassen, für welchen er bestimmt ist. Hält sich derselbe auswärts auf, so ist die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts darum besonders zu ersuchen.
' In Verhinderung des Kreisraths:
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