Ausgabe 
18.1.1860
 
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stind. Musik

lgen Publikum ["er Vorstellung

n. Krafft.

Anzeigeblstl

. " für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Emheumsche 1 ft 36fr für Slutoar^e, mcl. Postaufschlags, 2 ? - Abwärts abonnirt man sich bei allen Postämter,. - In Gießen bei der Erpedition (Canzle.berg L.t. B. Nr. 1). - E.nruckungsgebuhr für d.e gespaltene Zeile oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Mittwoch den 18. Januar

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per Pfund kr.

per Pfund

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<&täbte und Orte des Kreiseü

andern

und das Pfund Fleisch um 2 Heiler billiger.

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Gerste- und Korn-Mehl Waizen- und Korn-Mehl

20

24

24

28

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4

Pfund

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Ochsenfleisch . '.

Kuhfleisch . . .

Rindfleisch . . .

Kalbfleisch . . .

Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen . Blutwurst . . .

geräucherter Speck

Schinken . . . Dörrfleisch . .

2) Für die

ist der Laib Brod

Rindsfett . . . . .

Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

kr.

6

12

6t

13z

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 1% Pfund Zugabe befindlich fein.

' bestehend j bestehend

ordinäres ,\/$ Brod aus j % gemischtes y3 Brod aus "( % Quint

1 Wafferweck

1 Milchbrov .

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Prvviuzialhauptstadt Gießen:

kr.

17 14

12 104 >6z

13 10

16

20 20

20 30

24

22

Stücf 6 fr

ung,

Verordnung,

die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.

Mit Bezug auf die unterm 20. Januar des vorigen Jahres erlassene provisorische Verordnung über die Heegzeit (Regierungs­blatt für 1859, Nr. 2) wird nunmehr auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet, wie folgt:

§. 1. Die allgemeine Heegzeit in Wald und Feld beginnt mit dem 7. Februar einschließlich und endigt mit dem 25. August einschließlich.

§. 2. Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dem Artikel 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, noch die aus den nachfolgenden Bestimmungen zu entnehmenden Ausnahmen:

1) Die Jagd auf Auerhähne, Birkhähne und Haselhähne ist erlaubt in der Zeit vom 16. April einschließlich bis zum 20. Mai einschließlich.

2) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Schnepfenarten, die Trappen, Brach­vögel und Kibitze beginnt mit dem 1. Mai einschließlich und endigt mit dem 30. Juni einschließlich.

3) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Entenarten beginnt mit dem 1. März einschließlich und endigt mit dem 30. Juni einschließlich.

§. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens in dem Regierungsblatte in Kraft.

Darmstadt, den 5. Januar 1860.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Dalwigk. Knorr.