inhorn.
nd Wollen- : Knöpfe, sweg.
nsichtlich des >er Einsender :andal auf i Punkte hat Da Gießen welche dieses :tl es in der ing in Mitte uer bezahlen, n ganz oder e Sicherheit liehen werden. 360.
Pilger.
ießen.
r. Ernst Wal- ristian LampuS in der Neustadt.
eigen
zu Gießen.
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elt ft.
Balser.
er Hospital-
i r u a r, rath Dr. Engel, e.
ölt, Bürger da- des verstorbenen !-VerwalterS in Kröll, ehelicher erstorbenen hie- an Gertig, ehe-
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
1860
Mittwoch den 15. Februar
M 13
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr für Auswärtige, inol. Psst-ufschlags, 2 ff - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpeditron (Canzlerberg 8it. B. Nr. 1). - Emruckungsgebuhr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. - Annoncen in Tabellenwrm werden doppelt berechnet.
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt GieHen:
F l e i s ch t a r e.
per Pfund
• ♦ ,/ ft
♦ ,/ ft
♦ • ff ff
• * ff ff
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* * ff ff
* * ff ff
• * ff ff
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• ♦ ff ff
♦ * ff ff
kr.
17
14
12
10z
16 s
13
10
16
20
20
20
30
24
22
Rlndsfett ...........
Nierenfett ...........
Schweineschmalz . ........
desgleichen ausgelassenes ......
Pfund
2 ( ordinäres 1 '/, 41 Brod aus j % 2 ( gemischtes | '/, 41 Brod aus ? 2/3 Loth Quint
5 1 Wasserwcck
4 1 Milchbrod
B r o d t a r e.
und < ^stehend
Waizen- und ( ß Korn-Mehl 1 DC,t£l,enD
2) Für die
andern Städte und Orte des Kreises
per Pfund u u n ti i> n ir n
ist der Laib Brod
und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
kr. 20 24 24 28
kr.
6
12
7
14
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen int steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
ächsten Woche nann.
sen; Hr. Kunz, Reb, Müll v. hr. v. Binnig, Raltsch, Verw. t; Hr. Hamm, Hr. v. Sterg- ; Hr. Böhme, Fr. Hirschstld
>ld v. Elberseld, . Hanau, Hurm lraft v. Siegen. >rg; Hr. Greb,
r n.
Langsdorf.
ei Hrn. Contr.
Gießen, am 9. Februar 1860.
Betreffend: Die Münzverträge vom 24. Januar 1857 und vom 7. August 1858.
Das
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Msgerichte seines Bezirks.
Durch die Münzverträge vom 24. Januar 1857 (siche Regierungsblatt Nr. 24) und vom 7. August 1858 (siehe Regie- rungsblatt Nr. 46) ist der 52'/, - Guldenfuß im Großherzogthum als gesetzlicher Münzfuß eingesührt worden; es darf daher in den Verträgen der 24-Guldenfuß nicht mehr angeführt werden.
Sie haben sich danach zu bemessen und da, wo bei den Verträgen der Münzfuß ausgedrückt werden soll, nur noch den Zusatz zu machen: „süddeutscher Währung." , , , .
Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, die Privaten hiernach zu verstandtgen, damit sie sich in geeigneten Fallen bei Errichtung von Urkunden zu Vermeidung von Mißverständnissen danach richten.
P l o ch.


