Ausgabe 
12.9.1860
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 fl. Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

.M, 73. Mittwoch den 12. September

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Das Tabakrauchen im Theater betreffend.

Auf Antrag der Ortspolizeibehörde wird hiermit das Tabakrauchen im Theater dahier bei der im Artikel 168 des Polizci- strafgesetzcs angedrohten Strafe von zwanzig Kreuzer bis einen Gulden untersagt.

Gießen, am 1. December 1858. Großherzogliches Krcisamt Gießen.

__________________________K ü ch l e r.____________________________________________ (2196)

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edirtalladungen.

Oeffentliche Aufforderung.

2172) Ludw. Krauskopfvon Königs­berg , welcher im August 1852 in Amerika .verstorben ist, hat folgende Kinder hinter­lassen :

1) Heinrich Krauskopf zu Königsberg,

2) August Krauskopf,

3) Juliane, Jacob Spieß Ehefrau in Amerika,

4) Katharine, Wilhelm Krauskopf's Ehe­frau, und

5) Elisabethe, Heinrich Bißer's Ehefrau in Amerika,

und sind diese zur Jntestaterbfolgc gerufen. Es haben aber Elisabethe, Heinrich Bißer's Ehefrau und Juliane, Jacob Spieß Ehe­frau, lt. Act vom 18. August 1855 auf ihre Erbrechte an den in Europa befind­lichen Nachlaß des Ludwig Krauskopf zu Gunsten ihrer übrigen Geschwister Verzicht geleistet. Da nun August Krauskopf und Katharine, Wilhelm Krauskopf's Ehefrau schon seit langer Zeit abwesend sind und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, so wer­den auf Antrag des Heinrich Krauskopf hiermit etwaige Erben des Ludwig Kraus­kopf, insbesondere aber August Krauskopf und Katharine, Wilhelm Krauskopf's Ehe­frau , aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß des Ludwig Krauskopf binnen 60 Tagen dahier geltend zu machen, widrigen­falls dem aufgetretenen Erben, Heinrich

Krauskopf, der rubricirte Nachlaß über­lassen werden wird.

Gießen, den 29. August 1860.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. v. Schinalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Affessor.

2107) Die Wittwe des Johannes Räuber, Friedrichs Sohn, II., zu Wald­girmes, beabsichtigt, ihre Güter unter ihre Kinder zu vertheilen, kann jedoch über untenstehende, in der Gemarkung Wald­girmes gelegenen Grundstücke, wiewohl sie im Grundbuche bereits auf dem Namen ihres Ehemannes stehen, keinen genügenden Eigenthumsnachweis liefern:

,6%> W441, 56 Klftr.; 1/11, 55 Klftr.; 163O/I7 VII/444, 22 Klftr.; 118%5 X/252, 86 Klftr.; ,98/9 XIII/493, 49 Klftr.; 2090/12 XV/507, 48 Klftr.; 87% VII/832, 68 Klftr.; 198l/9 XIII/492, 49 Klftr.; 33°/12 XIV/16, 66 Klftr.; 585/l3 XVI/88, 69 Klftr.

Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an diese Immobilien zu bilden glauben, hiermit aufgefordert, solche soge- wiß binnen 4 Wochen, vom Tage des ersten Erscheinens in den öffentlichen Blättern, dahier geltend zu machen und zu begründen, als sonst der Eigenthumsnachweis für her- gestellt erachtet und der Eintrag ins Muta- tionsverzcichniß verfügt werden wird.

Sodann ist das in der Gemarkung Wald­girmes gelegene Grundstück 674/17 XV/70, 79 Klftr., zur Bertheilung gekommen, welches

noch auf dem Namen des schon längere Zeit ohne Leibeserben verstorbenen Jacob Fei- ling, Johannes Sohn, zu Waldgirmes steht und das die Rauber'schen Eheleute von Letzterem gekauft und bezahlt haben wollen. Auf Antrag der Käuferin werden daher alle Diejenigen, welche an dieses Grundstück Rechte zu haben vermeinen, ebenfalls auf­gefordert, binnen obiger Frist dieselben gel­tend zu machen, als sonst das gedachte Grundstück vom Namen des Jacob Feiling auf denjenigen des Johannes Räuber über­tragen werden wird.

Gießen, den 28. August 1860.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Affessor.

2132) Die Gläubiger des verlebten Anton Bopf II. von Lang-Göns haben mit dessen Wittwe ein Arrangement dahin getroffen, daß dieser der Nachlaß unter gewissen Bedingungen, von welchen Einsicht in der Registratur genommen werden kann, eigenthümlich überlassen werden soll, was man mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß bringt, daß weitere Forderungen und Rechtsansprüche jeder Art innerhalb Frist von 4 Wochen anzumelden sind, widrigen­falls solche später keine Berücksichtigung fin­den und das Arrangement gerichtlich be­tätigt wird. Gießen, am 28. August 1860.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Bott, Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.