anzuzeigen und zu begründen, als widrigenfalls die Auszahlung des Ablösungskapitals an den oben genannnten Berechtigten gestattet werden wird.
Gießen, den 7. April 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, v. R o t s m a n n, Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
2425) lieber das Vermögen des im Jahre 1754 verstorbenen Oberstlieutenant Johann Ludwig von Lingelsheim zu Hungen war im Jahre 1755 von ver damaligen Fürstlich Solms - Braunfelsischen Justizcanzellei zu Hungen der Concurs erkannt, uno in Folge davon dessen in Hungen belegene Hofraithe um 1010 fl. verkauft worden. Von diesem Kaufschillinge vatirt ohne Zweifel das schon seit langer Zeit dahier amtlich verwaltete von Lingelshei- mische Depositum, welches aus dem seit 1836 in Großherzoglicher StaatS-Schulden- Tilgungskasse zu Darmstadt angelegten Gelde von 1394 fl. 10'4 fr., den davon seither ausgewachsenen Zinsen und einem baaren Vorrathe von ungefähr 192 fl. 54'4 kr. besteht. Der genannte Johann Ludwig von Lingelsheim hatte in zwei Ehen gestanden; aus zweiter Ehe mit Dorothea Christiane Martha Sophie von Bibra waren keine Kinder vorhanden; aus erster Ehe dagegen zehn Kinver entsprossen, von welchen die vorliegenden Acten jedoch nur über den Sohn Frieorich Ludwig von Lingelsheim nähern Aufschluß geben. Derselbe, geboren am 3. August 1724 zu Hungen und ge-
!storben am 15. Mai 1772 zu Fauerbach : in der Wetterau, war Oberstlieutenant im I Königlich Niederländischen Militärdienste und ebenfalls zwei Mal verheirathet gewesen. Aus erster Ehe mit einer Gräfin Solms- Utphe scheinen drei Söhne entstammt zu fein; von welchen zwei im preußischen Militärdienste in Berlin und Potsdam gestanden haben; in zweiter Ehe mit Friedericke Sophie Nolding Wittwc, geborne von Buttlar, wurde erzeugt ein Sohn Friedrich Wilhelm Theodor von Lingelsheim, nachheriger Hauptmann im Fürstlich Waldeckischen Militärdienste, welcher aus seiner Ehe mit Friedericke Margaretha Müller die jetzt noch lebenven Kinver:
1) Rcvierförster Wilhelm von Lingelsheim zu Wilvungen,
2) praktischen Arzt Dr. Karl von Lingelsheim daselbst,
3) die Caroline Förster Käkel Ehefrau zu Rhena, im Fürstenthum Waldeck, hinterlassen hat.
In Gemäßheit der bereits über das Depositum in dem von Lingelsheimischen Debitwesen erlassenen Edictaüadung vom 19. Februar 1857 haben die oben unter 1. 2. 3. genannten Kinder des Fürstlich Walvecki- schen Hauptmanns Friedrich Wilhelm Theodor von Lingelsheim als Jntestaterben ihres Urgroßvaters Oberstiieutenant Johann Lnv- wig von Lingelsheim, beziehungsweise ihres Großvaters Oberstlieutenant Friedrich Ludwig von Lingelsheim, sodann ver Großhcr- zogliche Forstmeister Berthold Freiherr von. Bibra zu Darmstadt als Erbe der oben I
genannten zweiten Ehefrau des Oberstlieuti- nants Johann Ludwig von Lingelsheim, einet gebornen von Bibra, auf Grund veren m Concurse ihres Ehemannes geltend gemacht!« Jllavenforderung von 400 fl. Ansprüche an das vorbezeichnete von Lingelsheimische Depositum erhoben, und sich der letztgenannt! Prätendent mit ven erstgenannten Jntestaterben des Johann Ludwig von Lingelshem laut Vergleich vom 4. November 1858 dahin vereinbart, daß jener vom fraglich!« Depositum den Betrag von 450 fl., Liest aber den Rest erhalten sollen.
In Betracht, daß von den übrigen Gläubigern des Johann Ludwig von Lingelshem Ansprüche an das Depositum nicht geltem gemacht worden sind, und dieses nunmehr nach der angeführten Vereinbarung zum Nachlasse des Oberstlieutenant Johann Lud- Wig von Lingelsheim gehört, werden alle weiteren etwaigen Jntestat- und Testaments- erben dieses Johann Ludwig von Lingäi- heim hiermit aufgefordert, ihre Rechte an das fragliche Depositum sogewiß binnen neunzig Tagen, vom Tage des ersten Erscheinens dieser Aufforderung in der Dam- stävter Zeitung an gerechnet, vahier vor dm unterzeichneten Gerichte anzuzeigen und tit erforderlichen Nachweise zu erbringen, gegen- falls das Depositum den aufgetretenen Erben ausgehändigt werden wird.
Hungen, am 10. April 1860.
Großherzogliches Landgericht Hungen.
Hensler, Eckstsrm, Landrichter. Landger.-AWr.
Besondere Bekanntmachungen.
Standgeld von Wochenmarkts-Gegenständen.
1149) Das Regulativ Grvßherzoglichen Kreisamts über obiges Standgeld und die einzelnen Abgabensätze bringen wir nachstehend zur öffentlichen Kenntniß und fügen dem bei, daß die Erhebung mit dem 10. Mai ihren Anfang nimmt.
Gießen, den 1. Mai 1860. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.
Regulativ
über die Erhebung eines Standgeldes von zum Wochenmarktverkehr geeigneten Gegenständen in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. December 1859 zu Nr. M. d. I. 15081 wird in obigem Betreffe nachstehendes Regulativ erlassen:
§. 1. Der Provinzialhauptstadt Gießen ist von allen in dem beigefügten Tarife aufgeführten Gegenständen, soweit sie a"l dem Marktplatz und auf oder an der darin einlaufenven Hauptstraße bis an das nördliche Enve des Lindenpiatzes einerseits und W an das südliche Enve des Kreuzes andrerseits zum Verkaufe ausgestellt werven, die Erhebung des tarifmäßigen Standgeldes gestatt«.
§. 2. Die Erhebung geschieht an dem von dem Verkäufer eingenommenen, beziehungsweise ihm angewiesenen Platze durch den dazu beauftragten, mit Legitimationsschein Großherzoglicher Bürgermeisterei versehenen Erheber, und vas Standgeld ist <WI dessen Anforderung unweigerlich zu entrichten.
§. 3. Von der Entrichtung des Standgeldes sind die dahier heimathsberechtigten Einwohner befreit.
§. 4. Bezüglich des Standgelves auf Jahrmärkten und der Marktgebühren auf Fruchtmärkten bleiben die Bestimmungen W betreffenden Marktordnungen in Geltung.
§. 5. Wer die Entrichtung des Standgeldes unterläßt, ober seine deßfallsige Verpflichtung zu umgehen oder zu schmaler sucht, verfällt in die Strafe des zehnfachen Betrags der defraudirten Abgabe.
§. 6. Die Azenigen wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ sind bei der Großherzoglichen Bürgermeistern vorz' bringen, weiche die Aburtheilung im Administrativwege stempelfrei zu bewirken hat, wenn nicht der Angeschulvigte gerichtliche A ' Handlung verlangt, welchenfalls das aufzunehmende Protokoll dem Großherzoglichen Stadtgerichte Gießen zum Erlaß des Str v Erkenntnisses vorzulegen ist.
§•7. Oberaufsicht
Gießen
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